226
5)
4)
5
6)
7)
8)
und insbesondere verpflichtet sich der Pächter, einer auf
dessen Ausspruch an ihn ergehenden Aufforderung der Ge-
meinde zum Abschießen des Wildes nachzukommen.
Wäre nach dem Ausspruch des vorgenannten Sachver-
ständigen am Schluß der Pachtzeit der Wildstand durch
Verschulden des Pächters erheblich gemindert, so hat der-
selbe an die Gemeindekasse eine Entschädigung zu leisten,
deren Höhe durch Sachverständige endgiltig festgestellt wird,
von denen einen die Gemeinde, einen der Pächter, den
dritten das Bezirksamt ernennt.
Der zugestandene oder in gesetzlicher Weise ermittelte Wild-
schaden an den Grundstücken des Jagdbezirks wird in der
Art geleistet, daß der Pächter zwei Drittel, die Gemeinde-
kasse ein Drittel desselben an die beschädigten Grundbesitzer
zahlt. Ist aber in einem Kalenderjahr das Vorhandensein
eines übermäßigen Wildstandes durch den in Ziff. 2 be-
nannten Sachverständigen bei der Februar-Besichtigung
festgestellt, so hat der Pächter den in diesem Kalenderjahr
sich ergebenden Wildschaden allein ganz zu vergüten.
Der Pächter verpflichtet sich, insbesondere noch, wo ihm
das Einbrechen von Wildschweinen in die Gemeindemark-
ung angezeigt wird, das Abschießen derselben mit allem
Ernst und Nachdruck zu betreiben.
Der Pächter ist befugt, unbescholtene Jagdliebhaber mit
Jagdkarte auf die Jagd mitzunehmen; Afterverpachtung der
Jagd ist ihm nicht gestattet.
In einem Umkreis von 100 Meter um das Dorf darf
der Pächter unbeaufsichtigt laufende Hunde und Katzen
nicht niederschießen; ebenso wenig darf er das, wenn sie
bei Ueberhandnehmen der Mäuse zum Mäusefang auf die
Felder hinausgelassen werden.
Die Gemeindeverwaltung ihrerseits wird dem vom Ver-
pächter aufgestellten Jagdhüter alle thunliche Unterstützung
gewähren und überhaupt nach Kräften dahin arbeiten, daß
der Pächter im Genuß der gepachteten Jagd nicht beein-
trächtigt werde.
O. den 19. Juli 1884.
Z., Bürgermeister.
M., Jagdpächter.