Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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und insbesondere verpflichtet sich der Pächter, einer auf 
dessen Ausspruch an ihn ergehenden Aufforderung der Ge- 
meinde zum Abschießen des Wildes nachzukommen. 
Wäre nach dem Ausspruch des vorgenannten Sachver- 
ständigen am Schluß der Pachtzeit der Wildstand durch 
Verschulden des Pächters erheblich gemindert, so hat der- 
selbe an die Gemeindekasse eine Entschädigung zu leisten, 
deren Höhe durch Sachverständige endgiltig festgestellt wird, 
von denen einen die Gemeinde, einen der Pächter, den 
dritten das Bezirksamt ernennt. 
Der zugestandene oder in gesetzlicher Weise ermittelte Wild- 
schaden an den Grundstücken des Jagdbezirks wird in der 
Art geleistet, daß der Pächter zwei Drittel, die Gemeinde- 
kasse ein Drittel desselben an die beschädigten Grundbesitzer 
zahlt. Ist aber in einem Kalenderjahr das Vorhandensein 
eines übermäßigen Wildstandes durch den in Ziff. 2 be- 
nannten Sachverständigen bei der Februar-Besichtigung 
festgestellt, so hat der Pächter den in diesem Kalenderjahr 
sich ergebenden Wildschaden allein ganz zu vergüten. 
Der Pächter verpflichtet sich, insbesondere noch, wo ihm 
das Einbrechen von Wildschweinen in die Gemeindemark- 
ung angezeigt wird, das Abschießen derselben mit allem 
Ernst und Nachdruck zu betreiben. 
Der Pächter ist befugt, unbescholtene Jagdliebhaber mit 
Jagdkarte auf die Jagd mitzunehmen; Afterverpachtung der 
Jagd ist ihm nicht gestattet. 
In einem Umkreis von 100 Meter um das Dorf darf 
der Pächter unbeaufsichtigt laufende Hunde und Katzen 
nicht niederschießen; ebenso wenig darf er das, wenn sie 
bei Ueberhandnehmen der Mäuse zum Mäusefang auf die 
Felder hinausgelassen werden. 
Die Gemeindeverwaltung ihrerseits wird dem vom Ver- 
pächter aufgestellten Jagdhüter alle thunliche Unterstützung 
gewähren und überhaupt nach Kräften dahin arbeiten, daß 
der Pächter im Genuß der gepachteten Jagd nicht beein- 
trächtigt werde. 
O. den 19. Juli 1884. 
Z., Bürgermeister. 
M., Jagdpächter.
	        
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