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18. Der Miethvertrag.
Der Miether hat zwei Hauptverbindlichkeiten zu erfüllen:
1) die gemiethete Sache als ein guter Hausvater und nach den
Bestimmungen des Miethvertrags oder nach denjenigen, welche
sich in Ermangelung einer Uebereinkunft über diesen Punkt nach
den Umständen vermuthen lassen, zu gebrauchen; 2) das Mieth-
geld in den festge'etzten Fristen zu bezahlen.
Gebraucht der Miether die gemiethete Sache zu einem
andern Zweck, als wozu sie bestimmt worden ist, oder so daß
für den Vermiether ein Nachtheil entstehen könnte, so kann dieser
nach Beschaffenheit der Umstände den Miethvertrag aufheben.
Ist unter den Contrahenten eine Beschreibung über den
Zustand der Gebäude und anderer Gegenstände aufgenommen
worden, so muß der Miether die Sache so zurückliefern, wie
er sie nach dem Inhalte dieser Beschreibung empfangen hat, mit
Ausnahme dessen, was etwa Alters wegen oder durch höhere
Gewalt zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden ist.
Ist keine solche Beschreibung aufgenommen worden, so tritt
die Vermuthung wider den Miether ein, daß er die Sache in
gutem, brauchbarem Zustande mit der Last der ihm obliegenden
Ausbesserungen erhalten habe, und er muß sie so zurückgeben.
Für Alles, was während seines Genusses verschlimmert wird
oder zu Grunde geht, ist er verantwortlich, er würde denn be-
weisen, daß es ohne sein Verschulden, z. B. durch eine Feuers-
brunst, geschehen. Der Miether hat für die Verschlimmerungen
und die Schäden zu haften, welche von den Personen seines
Hauses oder von seinen Aftermiethern herrühren.
Der Miethvertrag erlischt durch den Verlust und Unter-
gang der gemietheten Sache und dadurch, daß der Vermiether
und Miether gegenseitig ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen.
Weder der Tod des Vermiethers, noch des Miethers hebt den
Vertrag auf. — Verkauft der Miether sein vermiethetes Eigen-
thum, so treten die Folgen des oben erwähnten Gesetzes vom
18. Febr. 1871 ein. Ausbesserungen oder kleine Unterhaltungs-
kosten, welche dem Miether zur Last liegen, wenn nicht das
Gegentheil ausbedungen worden ist, sind diejenigen, welche als
solche durch den Ortsgebrauch bestimmt sind, und unter anderen
die Ausbesserung an den Feuerheerden, Oefen, Küchenplatten,
Einfassungen und Gesimsen der Kamine: — an dem Mörtel,
womit der untere Theil der Mauern in den Zimmern und
andern zur Wohnung bestimmten Plätzen beworfen ist; — an den
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