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Fenster eine ganze Tafel, die Decken neu getüncht, Laden und
Nebenzimmer tapeziert, die Wände der Kammer in Wasserfarbe
grün angestrichen, die Holzwände, Thüren, Thürverkleidungen,
Vorstecklaͤden u. s. w. hellbraun gemasert lackirt, die Fußböden
sauber aufgewaschen — und hat das Lokal beim Auszug (und zwar
spätestens bis zum letzten Tage des an den Vermiether zu
zahlenden Quartals hergestellt) in gleichem Zustand zurückzu—
geben, wie es übernommen wurde. Außerdem hat der Miether
beim Auszug für die übrige Abnützung (der Fußböden u. s. w.)
ohne Rücksicht auf die Miethsdauer eine Entschädigung von
zehn Procent des Betrages seiner letzten Jahresmiethe an den
Vermiether zu entrichten.
4) Die im Lokale befindlichen, dem Vermiether gehörigen
2 Oefen sind rein geputzt und geschwärzt übergeben worden,
ebenso die Ofenrohre; beide sind beim Auszug ebenso zurückzu-
geben. Die Auslagefenster, für deren tadellose Dauerhaftigkeit
der Vermiether vollständige Garantie übernimmt, dürfen zur Ver-
hütung von Kritzen nur mit einem Lappen von weichem Leder
(ja nicht mit Papier u. dgl.) geputzt werden.
5) Das Kehricht ist in das im Hof stehende Kehrichtfaß,
Steinkohlenasche in die dafür bestimmte Grube im Hof auszu-
leeren; der Kellergang ist von dem Miether vor seiner betreffenden
Abtheilung stets rein zu halten.
6) Der Miether hat das Entfernen des Eises und Schnees
der ganzen Länge des Ladens und der Nebenzimmer entlang,
spätestens nach der seitens der städtischen Behörde oder des
Hausbesitzers erfolgten Aufforderung vornehmen zu lassen; das
Straßenkehren hat er jede vierte Woche, stets am Mittwoch
und Samstag Abends, zu besorgen.
7) Die im Laden befindliche Gasleitung, bestehend aus den
bis an den Mittelpunkt der Decke gehenden Rohren, ist Eigen-
thum des Vermiethers; Gasometer und alles Uebrige hat der
Miether bei Benützung der Leitung selbst zu stellen; die Be-
nützung hat vorsichtig und in Uebereinstimmung mit den Regle-
ments der Gasanstalt zu geschehen, mit deren Unkenntniß der
Miether sich nicht entschuldigen kann. Allen Schaden, welcher
durch unvorsichtiges, fahrlässiges oder muthwilliges Verfahren
beim Gebrauch der Gasleitung durch ihn oder seine Angehörigen
entsteht, hat der Miether zu tragen.
8) Sollte der Miether an der Hausfront (soweit dessen
Laden und die Nebenzimmer reichen), die Firma oder was immer