Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Fenster eine ganze Tafel, die Decken neu getüncht, Laden und 
Nebenzimmer tapeziert, die Wände der Kammer in Wasserfarbe 
grün angestrichen, die Holzwände, Thüren, Thürverkleidungen, 
Vorstecklaͤden u. s. w. hellbraun gemasert lackirt, die Fußböden 
sauber aufgewaschen — und hat das Lokal beim Auszug (und zwar 
spätestens bis zum letzten Tage des an den Vermiether zu 
zahlenden Quartals hergestellt) in gleichem Zustand zurückzu— 
geben, wie es übernommen wurde. Außerdem hat der Miether 
beim Auszug für die übrige Abnützung (der Fußböden u. s. w.) 
ohne Rücksicht auf die Miethsdauer eine Entschädigung von 
zehn Procent des Betrages seiner letzten Jahresmiethe an den 
Vermiether zu entrichten. 
4) Die im Lokale befindlichen, dem Vermiether gehörigen 
2 Oefen sind rein geputzt und geschwärzt übergeben worden, 
ebenso die Ofenrohre; beide sind beim Auszug ebenso zurückzu- 
geben. Die Auslagefenster, für deren tadellose Dauerhaftigkeit 
der Vermiether vollständige Garantie übernimmt, dürfen zur Ver- 
hütung von Kritzen nur mit einem Lappen von weichem Leder 
(ja nicht mit Papier u. dgl.) geputzt werden. 
5) Das Kehricht ist in das im Hof stehende Kehrichtfaß, 
Steinkohlenasche in die dafür bestimmte Grube im Hof auszu- 
leeren; der Kellergang ist von dem Miether vor seiner betreffenden 
Abtheilung stets rein zu halten. 
6) Der Miether hat das Entfernen des Eises und Schnees 
der ganzen Länge des Ladens und der Nebenzimmer entlang, 
spätestens nach der seitens der städtischen Behörde oder des 
Hausbesitzers erfolgten Aufforderung vornehmen zu lassen; das 
Straßenkehren hat er jede vierte Woche, stets am Mittwoch 
und Samstag Abends, zu besorgen. 
7) Die im Laden befindliche Gasleitung, bestehend aus den 
bis an den Mittelpunkt der Decke gehenden Rohren, ist Eigen- 
thum des Vermiethers; Gasometer und alles Uebrige hat der 
Miether bei Benützung der Leitung selbst zu stellen; die Be- 
nützung hat vorsichtig und in Uebereinstimmung mit den Regle- 
ments der Gasanstalt zu geschehen, mit deren Unkenntniß der 
Miether sich nicht entschuldigen kann. Allen Schaden, welcher 
durch unvorsichtiges, fahrlässiges oder muthwilliges Verfahren 
beim Gebrauch der Gasleitung durch ihn oder seine Angehörigen 
entsteht, hat der Miether zu tragen. 
8) Sollte der Miether an der Hausfront (soweit dessen 
Laden und die Nebenzimmer reichen), die Firma oder was immer
	        
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