Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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auf das Geschäft Bezug Habendes anschreiben lassen, so hat er 
dasselbe beim Auszug wieder zu entfernen und mit der gleichen 
Farbe, die der Anstrich des Hauses hat, gut überstreichen zu lassen. 
9) Das Vornehmen von Veränderungen an den gemietheten 
Räumlichkeiten, insbesondere die Anlage von Feuerungen, Dampf-, 
Luft- u. s. w. Abzügen für den Geschäftsbetrieb, dann das 
Aufbewahren von feuergefährlichen oder starkriechenden Gegen- 
ständen u. s. w. wird nur mit ausdrücklicher Genehmigung des 
Vermiethers, die Anwendung der nöthigen Sicherheitsmaßregeln 
vorausgesetzt, unter Zusicherung der Vermeidung jedweder Be- 
lästigung der übrigen Inwohner und unter Garantie seitens 
des Miethers für alle in Folge des Geschästsbetriebes entstehenden 
Nachtheile gestattet. Der Vermiether hat, wenn solche Ver- 
#underungen oder Anlagen ohne seine Genehmigung vorgenommen 
worden sind, das Recht, die Wiederherstellung des früheren 
Zustandes auf Kosten des Miethers zu verlangen. Ebenso hat 
der Miether beim Auszug auf Verlangen des Vermiethers, 
selbst wenn mit dessen Genehmigung Veränderungen vorgenommen 
worden waren, den früheren Zustand auf seine Kosten wieder 
herstellen zu lassen, im Uebrigen aber darf beim Auszug nichts, 
was niet= und nagelfest oder eingemauert ist, ausgebrochen und 
mitgenommen werden, ohne daß Entschädigung verlangt wer- 
den kann. 
10) Hält der Vermiether es für nöthig, in oder von Haus 
bauliche Reparaturen oder Veränderungen vorzunehmen oder 
die Facade abputzen und neu anstreichen zu lassen, so kann der 
Miether hiegegen keinen Einspruch erheben, noch Entschädigung 
für die hiedurch sich ergebenden Störungen verlangen. 
11) Sollte den gemietheten Räumlichkeiten durch Sturm 
oder Hagel Schaden zugehen, so verpflichtet sich der Miether, 
diesen allein zu tragen und die Reparatur ungesäumt vornehmen 
zu lassen. Anderen durch höhere Gewalt entstandenen Schaden 
(z. B. bei Ueberschwemmung oder Feuersbrunst, es wäre denn 
letztere durch den Miether verschuldet) trägt und reparirt der 
Vermiether. 
12) Die Nichterfüllung der durch diesen Vertrag dem 
Miether auferlegten Verpflichtungen berechtigt den Vermiether, 
nicht blos Erfüllung des Vertrags, sondern auch sofortige 
Räumung der Wohnung, ohne daß die in Ziff. 2 bedungene 
Kündigungsfrist voranzugehen braucht, zu fordern, und in die- 
sem Fall hat der Miether nicht blos für das Vierteljahr, in 
dessen Lauf die Räumung erfolgt, die Miethe zu zahlen, sondern
	        
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