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auch für das nächste Vierteljahr, wenn nicht anderweitige Ver-
miethung oder Benützung des Lokals erfolgt
13) Allenfallsige diesem Vertrage angefügte Zusätze und
Nachträge gelten als demselben selbst einverleibt.
Obiger Vertrag wurde doppelt ausgefertigt und einem
jeden der Contrahenten eine gleichlautende Abschrift eingehändigt.
O . . ... „den 4. Mai 1884.
Der Miether: Der Vermiether:
Paul Kurz. August Dollfuß.
20.
Vertrag über Vermiethung einer Wohnung.
Zwischen dem Seilermeister Anton Schwind dahier, Eigen-
thümer des Wohnhauses Nr. 14 in der Schwabenstraße dahier,
und dem gquiescirten Rentamtmann Karl Vollauf dahier wurde
unterm Heutigen nachstehender Miethvertrag vereinbart und
von denselben in allen seinen Theilen als rechtskräftig ange-
nommen und eigenhändig unterzeichnet.
1) Anton Schwind vermiethet an Karl Vollauf, vom
1. Noobr. 1884 anfangend, das im zweiten Stockwerke des
Hauptbaues seines Anwesens befindliche, durch eine Glasthür
vollständig abgeschlossene Logis um den jährlichen Miethpreis
von 900 Mark, sage mit Worten neunhundert Mark, zahlbar
in vierteljährigen Raten von 225 Mark in groben Münz-
sorten, und zwar je am letzten Tage der Monate Januar, April,
Juli und Oktober jeden Jahres.
2) Das Logis enthält folgende Räume: 6 Zimmer, sämmtlich
heizbar und sämmtlich tapeziert, Thüren und Fensterstocke lackirt,
die Fußböden mit Oelfarbe angestrichen, 1 Garderobe, 1 Magd-
kammer, 1 Wandschrank ohne Einrichtung, 1 Küche mit Wasser-
leitung, 1 Speisekammer, 1 Vorplatz und 1 Abort, 1 Keller-
abtheilung Nr. 3, 1 Bodenkammer Nr. 2 (wegen Feuersgefahr
darf Niemand darin schlafen), ferner zum gemeinschaftlichen Ge-
brauch mit den übrigen Hausbewohnern: den Brunnen im Hof,
die Waschküche, die Regenwasser-Cisterne (Schlüssel beim Ver-
miether zu erholen und abzuliefern), den Trockenboden im
Hinterhause (darf bei Nacht nur mit einer Laterne betreten
werden). Die Küche enthält einen Heerd von Eisen und Kacheln
mit Bratröhre und Wasserkessel, der Eisenplattenbeleg in gutem