Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Vertrag ohne Genehmigung des Vermiethers an Jemand anderen 
zu cediren. 
5) Der Miether hat für stete Reinigung des Logis zu 
sorgen, durch sein Dienstpersonal die zu seinem Stockwerke 
führende Treppe allwöchentlich aufwaschen, das Stiegenhaus 
selbst und die daselbst befindlichen Fenster allmonatlich reinigen 
zu lassen, ebenso den vor seiner Kellerabtheilung befindlichen 
Raum des Ganges stets rein zu halten, sowie im Monatsturnus 
mit den Miethern des 1. und 3. Stockwerkes des Hauptbaues. 
alle Mittwoch und Samstag die Reinigung der Straße und 
beziehungsweise des Hausvorplatzes besorgen zu lassen. 
Das Kehricht, sowie die Küchenabfälle müssen stets in die- 
dazu bestimmten, im Hofe befindlichen Behälter geleert werden. 
ebenso Steinkohlenasche, zerbrochenes Geschirr u. dgl. m., wenn 
hierfür nicht ein besonderer Platz angewiesen sein sollte; insbe- 
sondere aber dürfen weder Kehricht, noch andere derartige Gegen- 
stände in den Abtritt geschüttet werden; sollte Letzteres dennoch 
vorkommen und hierdurch eine Verstopfung der Abtrittsröhren 
oder des Kanales geschehen, so hat der Miether die daraus 
entstehenden Reparaturkosten zu tragen. — Holzasche darf nur 
im Keller und zwar nur in Blechkästen oder haltbaren irdenen 
Geschirren aufbewahrt werden. 
6) Im Logis darf weder gewaschen, noch Holz klein ge- 
macht, noch der Küchenguß-Seiher herausgenommen werden. 
Das Brennmaterial, welches sich der Miether führen läßt, ist 
sofort in die Holzlage oder den dazu angewiesenen Platz zu 
schaffen; überhaupt ist die Passage stets frei zu halten: — da 
wo das Holz auf geplatteten Räumen gelagert wird, müssen 
zur Verhütung der Plattenzertrümmerung erst einige Körbe voll 
langsam ausgeleert werden, bevor das Uebrige darauf geworfen 
werden darf. — Es dürfen keine Blumentöpfe vor die Fenster 
gestellt werden. 
7) Ueber die Benützung der Waschküche hat sich der Miether 
mit dem Vermiether zu benehmen; die Reihenfolge der An- 
meldung entscheidet über die Anfangszeit des Gebrauches der 
Waschküche; nach jedesmaliger Benützung derselben ist sie rein 
zu fegen, die Fenster sind zu putzen, Kessel und Kesselheerd zu 
reinigen. Die beim Waschen zurückbleibende Lauge ist in den 
Abfallbehälter zu schütten; der Miether haftet im Unterlassungs- 
falle für die daraus entstehenden Unkosten. 
Im Kaminraume darf nichts Brennbares untergebracht 
werden, und ist derselbe — bei russischen Kaminen der durch
	        
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