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Vertrag ohne Genehmigung des Vermiethers an Jemand anderen
zu cediren.
5) Der Miether hat für stete Reinigung des Logis zu
sorgen, durch sein Dienstpersonal die zu seinem Stockwerke
führende Treppe allwöchentlich aufwaschen, das Stiegenhaus
selbst und die daselbst befindlichen Fenster allmonatlich reinigen
zu lassen, ebenso den vor seiner Kellerabtheilung befindlichen
Raum des Ganges stets rein zu halten, sowie im Monatsturnus
mit den Miethern des 1. und 3. Stockwerkes des Hauptbaues.
alle Mittwoch und Samstag die Reinigung der Straße und
beziehungsweise des Hausvorplatzes besorgen zu lassen.
Das Kehricht, sowie die Küchenabfälle müssen stets in die-
dazu bestimmten, im Hofe befindlichen Behälter geleert werden.
ebenso Steinkohlenasche, zerbrochenes Geschirr u. dgl. m., wenn
hierfür nicht ein besonderer Platz angewiesen sein sollte; insbe-
sondere aber dürfen weder Kehricht, noch andere derartige Gegen-
stände in den Abtritt geschüttet werden; sollte Letzteres dennoch
vorkommen und hierdurch eine Verstopfung der Abtrittsröhren
oder des Kanales geschehen, so hat der Miether die daraus
entstehenden Reparaturkosten zu tragen. — Holzasche darf nur
im Keller und zwar nur in Blechkästen oder haltbaren irdenen
Geschirren aufbewahrt werden.
6) Im Logis darf weder gewaschen, noch Holz klein ge-
macht, noch der Küchenguß-Seiher herausgenommen werden.
Das Brennmaterial, welches sich der Miether führen läßt, ist
sofort in die Holzlage oder den dazu angewiesenen Platz zu
schaffen; überhaupt ist die Passage stets frei zu halten: — da
wo das Holz auf geplatteten Räumen gelagert wird, müssen
zur Verhütung der Plattenzertrümmerung erst einige Körbe voll
langsam ausgeleert werden, bevor das Uebrige darauf geworfen
werden darf. — Es dürfen keine Blumentöpfe vor die Fenster
gestellt werden.
7) Ueber die Benützung der Waschküche hat sich der Miether
mit dem Vermiether zu benehmen; die Reihenfolge der An-
meldung entscheidet über die Anfangszeit des Gebrauches der
Waschküche; nach jedesmaliger Benützung derselben ist sie rein
zu fegen, die Fenster sind zu putzen, Kessel und Kesselheerd zu
reinigen. Die beim Waschen zurückbleibende Lauge ist in den
Abfallbehälter zu schütten; der Miether haftet im Unterlassungs-
falle für die daraus entstehenden Unkosten.
Im Kaminraume darf nichts Brennbares untergebracht
werden, und ist derselbe — bei russischen Kaminen der durch