Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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bei eintretender Dunkelheit geschlossen zu halten; nach dieser 
Zeit sind auch die — überhaupt zu vermeidenden — „Stell- 
dichein“ der Dienstboten in Haus und Hof unstatthaft. — Jedes 
unnütze Geräusch, als starkes Treppenlaufen, Thürenwerfen, 
Geschrei der Kinder und Ballspiel derselben auf dem Hof, auf 
dem Flur oder den Treppen, sowie Zank mit den Nachbarn 
muß vermieden werden. — Der Hausschlüssel darf nicht an 
fremde Personen gegeben werden, und wenn derselbe verloren 
geht, muß dem Vermiether davon sofort Anzeige gemacht werden, 
damit nöthigenfalls das Schloß geändert und die nöthige An- 
zahl neuer Hausschlüssel gefertigt werden kann — beides auf 
Kosten des Miethers. 
12) Aftervermiethung und Halten von Hunden, Katzen 
und anderen Thieren hängen von spezieller Genehmigung des 
Hausbesitzers ab. — Bauliche Veränderungen, welche der 
Vermiether in oder an dem Haus vornehmen läßt, muß sich 
der Miether ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen lassen, 
sofern sie nicht unmittelbar seine Wohnung berühren. 
13) Zuwiderhandeln des Miethers oder seiner Angehörigen 
gegen die Bestimmungen dieses Vertrags berechtigt den Ver- 
miether, sofortige Räumung der Wohnung zu verlangen, und 
es hat der Miether in diesem Fall die Miethe für das laufende 
Vierteljahr, die für das nächste dann zu zahlen, wenn die Woh- 
nung in demselben nicht anderweitig vermiethet oder benutzt ist. 
14) Bauliche Veränderungen in der Wohnung (einschließlich 
des Setzens neuer Oesen und Kochheerde) darf der Miether ohne 
Genehmigung des Vermiethers nicht vornehmen; sind solche mit 
dessen Genehmigung ausgeführt worden, so verbleiben sie, 
(wenn jener nicht vorzieht, auf seine Kosten den früheren Zu- 
stand herstellen zu lassen) in der Wohnung, ohne daß er dafür 
vom Vermiether eine Entschädigung verlangen kann; sind die- 
selben ohne Genehmigung des Vermiethers doch ausgeführt 
worden, so kann derselbe die Wiederherstellung des vorigen Zu- 
stands auf Kosten des Miethers vornehmen lassen. 
15) Die nöthige Aufmerksamkeit auf Licht und Feuer ist 
Pflicht des Miethers; es darf daher Niemand mit offen bren- 
nendem Licht auf den Boden oder in den Keller gehen, noch 
weniger darf Asche in der Wohnung, im Keller oder auf dem 
Boden aufbewahrt werden, sondern sie muß, nachdem sie gehörig 
angefeuchtet ist, an den dafür bestimmten besonderen Ort ge- 
schüttet werden. Der Miether haftet für allen Schaden, der in
	        
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