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dieser Hinsicht durch sein und seiner Angehörigen Verschulden
entstehen würde.
16) Allenfallsige diesem Vertrag mit beiderseitiger Zu-
stimmung angefügte Zusätze und Nachträge gelten als dem
Vertrage selbst einverleibt.
Obiger Vertrag wurde doppelt ausgefertigt und einem
jeden der beiden Contrahenten eine gleichlautende, mit beiden
Unterschriften versehene Abschrift verabfolgt.
A., den 2. August 1884.
Karl Vollauf. Anton Schwind.
21. Dienstmiethe-Vertrag.
Dienste für einen in Geld zu bestimmenden Lohn sind der
Gegenstand des Dienstvertrags, welcher, wie bereits oben erw hnt,
von zweierlei Art ist, nämlich Dienstmiethe im engeren Sinne
(locatio conduectio operarum) und Dienstmiethe im weiteren
Sinne (locatio conductio operis).
Was nun die erste Art betrifft, so werden unter den in
Frage stehenden Diensten nur solche verstanden, zu deren Leistung
wissenschaftliche Keuntnisse, wahre Kunstfertigkeit oder eine eigen-
thümliche Geistesthätigkeit nicht erforderlich ist, sondern welche
in Folge ihrer Natur eine Schätzung in Geld nach einem be-
stimmten Maßstab zulassen.
Der Vermiether ist verpflichtet, die Dienste gehörig zu
leisten, wobei das Nähere nach der vom Miether gegebenen In-
struktion, nach der Natur der Sache, nach dem Zweck des Ver-
trags u. s. w. der Billigkeit gemäß zu bestimmen ist. Der
Miether, welcher den versprochenen Lohn zu bezahlen hat, kann.
hiezu erst nach vollendeter Arbeit, zu einem Vorschuß aber, wenn
keiner bedungen worden ist, nicht angehalten werden.
Die meisten und wichtigsten Verträge dieser Art sind die,
welche zwischen Dienstherrschaften und dem Gesinde eingegangen
werden, und was die Personen betrifft, welche sich einem solchen.
Vertrage unterziehen können, als Vermiether nämlich, so tritt
hier allein die Beschränkung ein, daß Kinder, welche noch die-
Werktagsschule zu besuchen haben, in der Regel in kein Dienst-
verhältniß treten dürfen..) Zwischen der Herrschaft und den
Dienstboten wird in Bayern in der Regel nicht ein besonderer
Dienstvertrag eingegangen, sondern es wird das Verhältniß nach
*) Bezüglich der Fabriken siehe § 135 ff. der Reichs-Gewerbeordnung.