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rauchen, Bier, Wein und Branntwein trinken, oder daß
sie länger als vertragsmäßig feiern, nämlich um 7 Uhr
eine halbe Stunde, dann von 11 bis 12 Uhr und von 4
bis 4½ Uhr Nachmittags.
4) Nachlässigkeit, Untreue und Ungeschicklichkeit des Joseph
Gernhard berechtigen den Meister, seinen Polier auf der
Stelle aus dem Dienst zu entlassen.
5) Außer diesen Fällen muß von beiden Seiten eine achttägige
Aufkündigungsfrist eingehalten werden.
6) Ist bis zum 25. August 18 der Schloßbau vollendet
und wird derselbe von der zur Besichtigung desselben er-
nannten Commission für meisterhaft erkannt, so erhält
Joseph Gernhard, innerhalb 8 Tagen nach dem Ausspruche
der Commission, eine Belohnung von 400 M.
Zur Bestätigung dieses Vertrages unterzeichnen denselben
beide Contrahenten eigenhändig.
Hesselberg den 26. Febr. 18
Wolfgang Knoblauch. Joseph Gernhard.
23.
Der Dienstmiethevertrag im weiteren Sinne
Mocatio conductio operis) besteht darin, daß der eine Contra-
hent auf Bestellung des andern die Verfertigung einer Sache,
die Ausführung eines Werkes in der Art übernimmt, daß der
versprochene Preis nicht sowohl für die hiezu erforderlichen
Dienste und Arbeiten, sondern vielmehr für die gefertigte Sache,
für das ausgeführte Werk entrichtet werden soll.
Der Unternehmer ist verbunden, das Werk der Bestellung
emäß und fehlerfrei zu verfertigen und hiebei für jedes Ver-
chulden einzustehen.
Dem Besteller liegt nach Ausführung der Bestellung, nach
Ablieferung des vollendeten Werkes rc. die Entrichtung des ver-
sprochenen Preises ob.
Geht das Werk oder die Sache vor der Vollendung oder
vor der Ablieferund durch einen Zufall zu Grunde, so kann
der Unternehmer dennoch nach Verschiedenheit der Fälle theil-
weise oder vollständige Entrichtung des versprochenen Lohns
verlangen.
Verschieden von dieser locatio conductio operis, diesem
Dienstmiethevertrage, ist der Fall, wenn zwar ein Unternehmer,