240
z. B. ein Baumeister, nach einem Risse die Ausführung im.
Einzelnen leiten, allein die Bezahlung nicht im Ganzen, sondern.
nach dem quantitativen Verhältnisse der Arbeit, z. B. nach
Fußen, Ruthen 2c. geschehen soll. Hat hier der Baumeister den
Kostenanschlag zu niedrig angesetzt, so kann der Bauherr, sobald
sich dieses herausgestellt, die Unternehmung aufkündigen.
Da unter den Dienstmietheverträgen im weiteren Sinne
der Bauvertrag am häufigsten vorkommt so soll desselben hier
besonders erwähnt werden.
24. Der Bau-Vertrag.
Vor Allem muß der Baumeister den Bauriß im Einver-
ständnisse mit dem Bauherrn hergestellt und der Plan die Ge-
nehmigung der Polizeibehörde erhalten haben. Von diesem darf
bei Strafe eigenmächtig nicht mehr abgewichen werden; wenn
unvorhergesehene Hindernisse eintreten, müssen diese jedenfalls
erst wieder der Behörde zur weiteren Prüfung des Bauplanes.
angezeigt werden. Ein Bauvertrag kann daher zwischen beiden
Ersteren erst nach Genehmigung des Plaues mit Sicherheit ab-
geschlossen werden. Bei Verabfassung der Urkunde ist immer
darauf Rücksicht zu nehmen wie es zwischen den Contrahenten
gehalten werden soll, wenn sich im Laufe des Baues Hindernisse
ergeben, welche die Abänderung des Bauplanes zur Folge haben
können. Wie der Bauriß beschaffen und wie derselbe hinsichtlich
seiner Eintheilung sein, dann auf welchem Platz gebaut werden
solle, ist Sache des Bauherrn; die Polizeibehörde ist nur in
so ferne zu befragen, als ihr die Aufsicht darüber zusteht, daß
kein gefahrdrohendes Gebäude aufgeführt werde und daß die
ortspolizeilichen Vorschriften über Kanalisirung, Alignement 2c.e
eingehalten werden. Dem Vertrage selbst aber muß der geneh-
migte Bauplan sammt dem Kostenanschlage zu Grunde liegen,
und es muß eine genaue Bestimmung über die Materialien,
ihre Güte, Beschaffenheit und ihre Verwendung gegeben, es
muß bestimmt werden, was der Banmeister übernimmt und
was nicht, wie und wann die übernommene Arbeit geleistet,
die nicht übernommene beigeschafft werden soll. Ferner ist
genau zu bezeichnen, bis wann der Bau ausgeführt sein muß,
was dem Baumeister an Geld oder an Naturalien zukommen
soll, und zu welcher Zeit diese Leistungen geschehen müssen.
Erndlich soll darin auch vorgeschrieben werden, auf wessen
Kosten der etwaige alte Bau niedergerissen werden soll, ob der