Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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z. B. ein Baumeister, nach einem Risse die Ausführung im. 
Einzelnen leiten, allein die Bezahlung nicht im Ganzen, sondern. 
nach dem quantitativen Verhältnisse der Arbeit, z. B. nach 
Fußen, Ruthen 2c. geschehen soll. Hat hier der Baumeister den 
Kostenanschlag zu niedrig angesetzt, so kann der Bauherr, sobald 
sich dieses herausgestellt, die Unternehmung aufkündigen. 
Da unter den Dienstmietheverträgen im weiteren Sinne 
der Bauvertrag am häufigsten vorkommt so soll desselben hier 
besonders erwähnt werden. 
24. Der Bau-Vertrag. 
Vor Allem muß der Baumeister den Bauriß im Einver- 
ständnisse mit dem Bauherrn hergestellt und der Plan die Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde erhalten haben. Von diesem darf 
bei Strafe eigenmächtig nicht mehr abgewichen werden; wenn 
unvorhergesehene Hindernisse eintreten, müssen diese jedenfalls 
erst wieder der Behörde zur weiteren Prüfung des Bauplanes. 
angezeigt werden. Ein Bauvertrag kann daher zwischen beiden 
Ersteren erst nach Genehmigung des Plaues mit Sicherheit ab- 
geschlossen werden. Bei Verabfassung der Urkunde ist immer 
darauf Rücksicht zu nehmen wie es zwischen den Contrahenten 
gehalten werden soll, wenn sich im Laufe des Baues Hindernisse 
ergeben, welche die Abänderung des Bauplanes zur Folge haben 
können. Wie der Bauriß beschaffen und wie derselbe hinsichtlich 
seiner Eintheilung sein, dann auf welchem Platz gebaut werden 
solle, ist Sache des Bauherrn; die Polizeibehörde ist nur in 
so ferne zu befragen, als ihr die Aufsicht darüber zusteht, daß 
kein gefahrdrohendes Gebäude aufgeführt werde und daß die 
ortspolizeilichen Vorschriften über Kanalisirung, Alignement 2c.e 
eingehalten werden. Dem Vertrage selbst aber muß der geneh- 
migte Bauplan sammt dem Kostenanschlage zu Grunde liegen, 
und es muß eine genaue Bestimmung über die Materialien, 
ihre Güte, Beschaffenheit und ihre Verwendung gegeben, es 
muß bestimmt werden, was der Banmeister übernimmt und 
was nicht, wie und wann die übernommene Arbeit geleistet, 
die nicht übernommene beigeschafft werden soll. Ferner ist 
genau zu bezeichnen, bis wann der Bau ausgeführt sein muß, 
was dem Baumeister an Geld oder an Naturalien zukommen 
soll, und zu welcher Zeit diese Leistungen geschehen müssen. 
Erndlich soll darin auch vorgeschrieben werden, auf wessen 
Kosten der etwaige alte Bau niedergerissen werden soll, ob der
	        
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