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Dagegen verspricht der Herr K. dem Herrn W., unter der
Voraussetzung, daß er seiner übernommenen Verbindlichkeit nach-
kommen werde, die anschlagsmäßige Summe von 7600 Mk. in
zwei Terminen, und zwar den ersten sogleich nach Unterschrift
dieses Contractes mit 3800 Mark, den andern aber mit 3800 Mk.
nach Vollendung des Baues und wenn derselbe von einem un-
parteiischen Bauverständigen (kgl. Bauamtmann) als tüchtig und
anschlagsmäßig befunden worden, auszubezahlen.
Sollte der Unternehmer diesen Bau in der bestimmten Zeit
nicht vollenden, so bleibt er dem Bauherrn für allen daraus ent-
stehenden erweislichen Schaden haftend.
Zu Urkunde dessen ist gegenwärtiger Bauvertrag (nebst
dem beigefügten Anschlag und Plan) in zwei gleichlautenden
Exemplaren abgefaßt, von beiden Contrahenten eigenhändig
unterschrieben und besiegelt und gegen einander ausgefertigt
worden.
So geschehen zu Schweinfurt den 1. März 18.
(L. S.) Ignaz K.
(L. S.) Anton W.
26.
Ein anderes Formular eines Bauvertrags.
Am heutigen Tage ist zwischen dem Privatier Anton Hipp
und dem Maurermeister Friedrich Gahr, beide dahier, nach-
stehender Vertrag abgeschlossen worden:
1
Friedrich Gahr verpflichtet sich, den von Anton Hipp beab-
sichtigten Neubau eines vierstöckigen Wohngebäudes auf dem
eigenthümlichen Bauplatze des Bauherrn in der Alexanderstraße
so auszuführen, wie derselbe in dem diesem Vertrag angefügten,
von dem k. Oberbaurathe Hrn. v. G. gefertigten Plan und
nach dem zu diesem verfaßten Kostenanschlag welcher dem
gegenwärtigen Vertrag gleichfalls angefügt wird, vorgezeichnet
ist. Der Maurermeister Gahr liefert sämmtliches Material und
verspricht, den Bau bis zum 1. November dieses Jahres so
vollendet zu haben, daß derselbe bewohnt werden kann.
2
Anton Hipp verpflichtet sich dagegen, dem Maurermeister
Friedrich Gahr für diesen Bau die Summe von 48,000 Mark