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2000 Mk., am 1. Januar k. Is. 3000 Mk. und so fort an
der vertragsmäßigen Summe von 48,000 Mk. abgehen.
Gegenwärtiger Vertrag ist sammt seinen beiden Beilagen
zweifach ausgefertigt, jede Ausfertigung ist von den Contrahenten
eigenhändig unterzeichnet und jedem Contrahenten ist ein Exem-
plar zugestellt worden.
N. den 2. Februar 1884.
Anton Hipp.
Friedrich Gahr, Maurermeister.
27. Der Lieferungsvertrag.
Dieser ist ein Vertrag, mittelst dessen sich Jemand ver-
pflichtet, einem Andern eine bestimmte Sache für einen gewissen
Preis zu verschaffen. Der, welcher die Verschaffung versorochen
hat, wird Lieferant genannt, und er kann sich der übernommenen
Verbindlichkeit nicht entziehen, wenn auch eingetretene Umstände
die Lieferung erschweren. Wenn die Lieferung überhaupt zur
bestimmten Zeit oder hinsichtlich des bedungenen Ortes un-
möglich oder mit einer unvorhergesehenen Gefahr verknüpft
wird, so ist der Lieferant nur dann zur Erfüllung dieses Ver-
trages nicht verpflichtet, wenn er nicht durch seine Schuld diese
Unmöglichkeit oder Gefahr herbeigeführt hat. Die Bestimmungen
des Kaufvertrags kommen auf diesen Vertrag überall da in
Anwendung, wo das gemeine Recht als Entscheidungsquelle
dient und die Provinzialgesetze und Statuten hierüber nichts
enthalten.
28.
Formular eines Lieferungsvertrags.
Zwischen der Verwaltung des Distriktsspitals dahier und
dem Bauern Adam Häfner von A. ist heute folgender Vertrag
vereinbart worden:
1) A. Häfner liefert der Verwaltung ihren Bedarf an
Kartoffeln und Zwiebeln für die Monate November ds. Js.
bis Mai k. Is. einschlüssig, im Ganzen 140 Centner Kartoffeln
und 110 Pfund Zwiebeln zu folgenden Preisen frei in's Haus:
die Kartoffeln den Centner zu 2 Mk. 80 Pf., die Zwiebeln das
Pfund zu 4 Pf. Die Kartoffeln müssen gute, rothe, mehlige