Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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34. Genossenschaften. 
Die Bestimmungen des gemeinen Rechts über die Gesell- 
schaft (Locietas) haben sich in neuerer Zeit als ungenügend 
erwiesen für die aus dem gesteigerten und hoch entwickelten 
Verkehrsleben der Gegenwart hervorgegangenen Bedürfnisse. 
Die Vereinigungen zahlreicher, oft wechselnder Personen zur 
gemeinsamen Erreichung gemeinsamer Zwecke ließen sich, ohne 
der Natur der Dinge Gewalt anzuthun, durchaus nicht mehr 
in die für kleinere Verhältnisse berechneten und tauglichen, für 
größere Verhältnisse aber beengenden und ungefügen Formen 
des römischen Gesellschaftsvertrages hineinpressen. Die Gesetz- 
gebung sah sich daher in neuester Zeit genöthigt, die Rechtsverhält- 
nisse solcher Vereinigungen durch eigene, den dermaligen Zu- 
ständen besser entsprechende Normen zu ordnen, welchen ihre 
Statuten (ihr Gesellschaftsvertrag) angepaßt werden müssen. 
Wer einer solchen Vereinigung beitritt, erkennt die zu Recht 
bestehenden Statuten derselben als verbindlich für sich in seinem 
Verhältniß zu der Vereinigung, als maßgebend für seine Rechte 
und Pflichten gegen sie an; es bedarf für ihn keines besonderen 
Vertrags, sondern der Vertrag wird einfach durch die Beitritts- 
erklärung auf Grund der in den Statuten aufsgestellten Bestim- 
mungen eingegangen. Darum läßt sich über die Vertrags- 
schließung in diesen Fällen weiter nichts sagen; es seien die 
hauptsächlichsten dermalen vorkommenden Vereinigungen dieser 
Art hier nur kurz erwähnt. 
1) Die Erwerbs= und Wirthschafts-Genossen- 
schaften d. h. Gesellschaften von nicht geschlossener Mitglieder- 
zahl, welche die Förderung des Credits, des Erwerbes oder der 
Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäfts- 
betriebes bezwecken, z. B. Vorschuß= und Creditvereine, Rohstoff- 
und Magazinvereine, Vereine zur Anfertigung von Gegenständen 
und zum Verkauf der angefertigten Gegenstände auf gemein- 
schaftliche Rechnung (Produktiogenossenschaften), Vereine zum 
gemeinschaftlichen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen 
und Ablassung in kleineren Partien an ihre Mitglieder (Con- 
sumvereine), Vereine zum Herstellen von Wohnungen für ihre 
Mitglieder. Durch Reichsgesetz vom 4. Juli 1868 nebst De- 
klaration vom 19. Mai 1871, eingeführt in Bayern durch
	        
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