Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Reichsgesetz vom 23. Juli 18737), sind bezüglich dieser Ge- 
nossenschaften Normen für den ganzen Umfang des Deutschen 
Reichs aufgestellt. Die I§ 2—8 des erwähnten Reichegesetzes 
von 1868 setzen fest, was es zur Gründung einer solchen Ge- 
nossenschaft und zur Eintragung derselben in das beim Land- 
gericht geführte Genosseus chaftsregister bedarf, ohne welchen 
Eintrag sie die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ nicht 
hat; zu diesen Rechten gehört namentlich, daß sie als juristische 
Person ll- also unter ihrer Firma, welche den Beisatz „einge- 
tragene Genossenschaft“ führen muß, Rechte erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte 
an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt. 
werden kann, wobei sie durch ihren Vorstand rechtsgiltig ver- 
treten wird. Wenn aus dem Gepnuossenschaftsvermögen die 
Gläubiger der Genossenschaft nicht vollständig befriedigt werden 
können, so haften ihnen für den Ausfall alle Genoßenschafter 
solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, ohne daß letzteren die 
Einrede der Theilung zusteht. Wer in eine bestehende Genossen- 
schaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für 
alle von der Genossenschaft auch vor seinem Eintritt eingegangenen 
Verbindlichkeiten. 
2) Die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, 
d. h. solche Gesellschaften der in Ziff. 1 bezeichneten Art, welche 
in ihre Statuten die Bestimmung, daß alle Gesellschafter für 
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch mit ihrem ganzen 
Vermögen haften, in ihre Statuten nicht aufgenommen haben, 
sondern bei welchen jeder Gesellschafter nur mit einer bestimmten 
Einlage und mit wiederkehrenden Beiträgen bis zu einer be- 
stimmten Höhe haftet. In Bayern sind Normen für die Rechts- 
verhältnisse dieser Gesellschaften aufgestellt durch das Gesetz vom 
29. April 1869, durch Reichsgesetz vom 23. Juni 1873 ist 
aber verfügt, daß neue Gesellschaften dieser Art Nicht mehr ge- 
gründet werden sollen; das Gesetz vom 29. April 1869 hat 
also nur noch für die früher (d. h. vor dem 1. August 1873) 
Erründeten Gesellschaften (deren Firma den Beisatz „registrirte 
esellschaft mit beschränkter Haftpflicht" zu führen hat) Bedeu- 
tung. Die Register über dieselben führen die Landgerichte. 
3) Dieeingeschrieben en Hilfskassen, d. h. Kassen, 
welche die zegenstitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den 
*) Siehe diese Gesetze in gder Würzburger Volksausgabe der deutschen 
Reichsgesetze Bd. 40 Abthlg. 3
	        
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