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Reichsgesetz vom 23. Juli 18737), sind bezüglich dieser Ge-
nossenschaften Normen für den ganzen Umfang des Deutschen
Reichs aufgestellt. Die I§ 2—8 des erwähnten Reichegesetzes
von 1868 setzen fest, was es zur Gründung einer solchen Ge-
nossenschaft und zur Eintragung derselben in das beim Land-
gericht geführte Genosseus chaftsregister bedarf, ohne welchen
Eintrag sie die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft“ nicht
hat; zu diesen Rechten gehört namentlich, daß sie als juristische
Person ll- also unter ihrer Firma, welche den Beisatz „einge-
tragene Genossenschaft“ führen muß, Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte
an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt.
werden kann, wobei sie durch ihren Vorstand rechtsgiltig ver-
treten wird. Wenn aus dem Gepnuossenschaftsvermögen die
Gläubiger der Genossenschaft nicht vollständig befriedigt werden
können, so haften ihnen für den Ausfall alle Genoßenschafter
solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, ohne daß letzteren die
Einrede der Theilung zusteht. Wer in eine bestehende Genossen-
schaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für
alle von der Genossenschaft auch vor seinem Eintritt eingegangenen
Verbindlichkeiten.
2) Die Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht,
d. h. solche Gesellschaften der in Ziff. 1 bezeichneten Art, welche
in ihre Statuten die Bestimmung, daß alle Gesellschafter für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch mit ihrem ganzen
Vermögen haften, in ihre Statuten nicht aufgenommen haben,
sondern bei welchen jeder Gesellschafter nur mit einer bestimmten
Einlage und mit wiederkehrenden Beiträgen bis zu einer be-
stimmten Höhe haftet. In Bayern sind Normen für die Rechts-
verhältnisse dieser Gesellschaften aufgestellt durch das Gesetz vom
29. April 1869, durch Reichsgesetz vom 23. Juni 1873 ist
aber verfügt, daß neue Gesellschaften dieser Art Nicht mehr ge-
gründet werden sollen; das Gesetz vom 29. April 1869 hat
also nur noch für die früher (d. h. vor dem 1. August 1873)
Erründeten Gesellschaften (deren Firma den Beisatz „registrirte
esellschaft mit beschränkter Haftpflicht" zu führen hat) Bedeu-
tung. Die Register über dieselben führen die Landgerichte.
3) Dieeingeschrieben en Hilfskassen, d. h. Kassen,
welche die zegenstitige Unterstützung ihrer Mitglieder für den
*) Siehe diese Gesetze in gder Würzburger Volksausgabe der deutschen
Reichsgesetze Bd. 40 Abthlg. 3