Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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die Eigenschaft juristischer Personen erlangen, sofern sie dieselbe 
nicht schon durch älteres Privileg haben. 
35. Der Lehrvertrag 
ist derjenige Vertrag, wodurch sich Jemand gegen eine andere 
Person verbindlich macht, unter gewissen Bedingungen einen 
Lehrling in sein Gewerbe aufzunehmen und so zu unterrichten, 
daß er dasselbe vollständig erlerne, um nach beendigter Lehrzeit 
sein Fortkommen zu finden. Die Reichsgewerbeordnung normirt 
in § 126—133 oie Verhältnisse der gewerblichen Lehrlinge (für 
die Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute gelten besondere 
Vorschriften), und diesen Normen hat sich der Lehrvertrag an- 
zupassen, welcher sowohl schriftlich als mündlich abgeschlossen 
werden kann. Schriftliche Abfassung empfiehlt sich sowohl im 
Allgemeinen, um künftigen Streitigkeiten über das Maß der 
gegenseitigen Verpflichtungen thunlichst vorzubeugen, als auch 
insbesondere deßhalb, weil nur bei schriftlicher Abfassung des 
Lehrvertrags der Lehrherr befugt ist, von der Polizei die Zu- 
rückfführung des Lehrlings zu verlangen, der in ungesetzlicher 
Weise ohne seine Zustimmung die Lehre verlassen hat, und weil 
nur bei schriftlicher Abfassung der Lehrherr, falls vor der ver- 
abredeten Zeit das Lehrverhältniß aufgelöst wurde, einen An- 
spruch auf Entschädigung geltend machen kann. Der Lehrver- 
trag enthält: den Vor= und Zunamen des Lehrherrn oder dessen 
Firma, den Vor= und Zunamen und Charakter Desjenigen, 
welcher für den Lehrling contrahirt, den Namen des Lehrlings, 
den Zweck, über welchen contrahirt wird, die gegenseitigen Be- 
dingungen, und zwar in Betreff des Lehrlings die Dauer seiner 
Lehrzeit, das Versprechen, seine Pflichten zu erfüllen. Wird 
derselbe in Kost und Wohnung genommen, so wird auch be- 
stimmt, ob etwas und wie viel dafür an den Lehrherrn zu 
bezahlen ist. Dann enthält auch manchmal der Lehrvertrag 
die Bedingung, daß der Lehrling nach überstandener Lehrzeit 
im nämlichen Geschäft noch eine gewisse Zeit bleiben müsse, 
wofür ihm aber ein Gehalt festgesetzt wird, oder daß er bei 
seinem Austritt während zwei oder mehr Jahren in kein anderes 
aähnliches Geschäft auf demselben Platz eintreten könne. 
Der Lehrling ist verpflichtet, in Gewerbs= und häuslichen 
Anordnungen dem Lehrherrn zu gehorchen; er darf nicht zum 
Gesindedienst verwendet werden. Er ist der väterlichen Zucht
	        
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