Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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3) Der Lehrling ist seinem Lehrherrn Gehorsam schuldig 
und hat die ihm aufgetragenen Arbeiten fleißig und pünktlich 
auszuführen. Der Vater verpflichtet sich, seinen Sohn, wenn 
derselbe es in diesen Stücken an etwas fehlen läßt, zur Besser- 
ung ernstlich anzuhalten. 
4) Der Lehrling erhält Kost und Wohnung beim Lehr- 
herrn; für Kleider und Wäsche desselben hat der Vater zu 
sorgen, insbesondere auch für die in dem Geschäfte nothwendige 
Kleidung, als saubere Leinwandjacken, Leinwandschürzen 2c. 
5) Als Lehrgeld zahlt der Vater an Karl Süß 900 , 
mit Worten neunhundert Mark, und zwar 100 — sofort beim 
Beginn der Lehre und je weitere 100 “ bei Beginn jedes 
folgenden Vierteljahres. 
6) Karl Süß wird dem Lehrling bei Wohlverhalten im 
vierten Halbjahr der Lehre einen Wochenlohn von 1, im 
fünften und sechsten Halbjahr einen solchen von 1/ 50 J 
zahlen, den Lehrling bezüglich der zweckmäßigen Verwendung 
des Lohnes beaufsichtigen, nöthigenfalls den Lohn dem Vater 
zustellen. 
7) WMürde das Lehrverhältniß vor der verabredeten Zeit 
durch Schuld des Lehrlings oder des Vaters gelöst, so wird 
von dem beretts gezahlten oder fälligen Lehrgeld nichts zurück- 
gegeben bezw. abgezogen. Würde es durch Schuld des Lehr- 
herrn gelöst, so verliert dieser das für das laufende Vierteljahr 
bezahlte oder fällige Lehrgeld, für jedes der drei letzten Viertel- 
jahre je 70 Mark. Löst sich das Lehrverhältniß ohne Schuld 
von irgend einer Seite, so wird berechnet, wie riel von den 
900 Mark auf die zurückgelegte Lehrzeit trifft und der Ueber- 
schuß des schon Gezahlten zurückerstattet. 
H., den 12. August 1884. 
Karl Süß. 
Paul Netschert. 
Heinrich Netschert. 
37. Der Trödelvertrag. 
Dieser besteht darin, daß der eine Contrahent dem andern 
eine Sache mit Bestimmung eines Preises übergibt, und der 
andere Contrahent sich verbindlich macht, diese Sache zu ver- 
kaufen und den bestimmten Preis dem Mitcontrahenten einzu- 
liefern oder die Sache zurückzugeben. Der Empfänger (Trödler) 
wird nicht Eigenthümer; die Uebertragung des Eigenthums 
Der baver. Sekretär. 17
	        
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