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Bestimmung, daß er solche, sobald er von Leipzig zurückgekehrt
sein wird, oder längstens am 1. Mai d. J. unversehrt zurück-
gebe oder 400 Mark bezahle.
2) Wenn Moses H. diese Summe bezahlt, so erhält er
als Lohn 40 Mark, bringt er aber die Uhr zurück, so erhält
er nur 6 Mark.
3) Die Uhr bleibt so lange das Eigenthum des Heinrich
Bl., als die für sie bestimmte Summe nicht bezahlt ist.
4) Wenn die Uhr durch solche Unglücksfälle, welchen der
Inhaber derselben nicht ausweichen kann, zu Grunde geht oder
beschädigt wird, so muß den Schaden der Eigenthümer tragen;
wenn sie aber durch irgend welche Schuld des Inhabers zu
Grunde geht oder beschädigt wird, so muß dieser dem Eigen-
thümer vollkommene Entschädigung leisten.
5) Moses H. hat alle diese Bedingungen eingegangen, auch
noch ausdrücklich versprochen, jeden Schaden, welchen die Uhr
durch seine Schuld nehmen sollte, zu vergüten.
Gegenwärtiger Vertrag ist von einer Hand zweimal ab-
geschrieben und von den Contrahenten unterschrieben und be-
siegelt worden.
N. den 10. März 18
Heinrich Bl.
Moses H.
40. Der Leihvertrag.
Der Leihvertrag (Commodat) ist der Vertrag, durch welchen
eine gewisse Sache zu einem bestimmten Gebrauch unentgeltlich
und mit der Bedingung übergeben wird, künftig dieselbe Sache
unversehrt mit allem Zuwachs und Früchten zurückzugeben.
Durch das Leihen einer Sache wird das Eigenthum nicht über-
tragen. Weil der Leihvertrag gewöhnlich unter Freunden, die
Vertrauen zu einander haben, und mehr über Haushalts= als
andere Sachen eingegangen wird, so kommt es selten vor, daß
hierüber schriftliche Verträge errichtet oder Scheine ausgestellt
werden. Bei Sachen von bedeutendem Werth ist es jedoch rathsam,
sich einen Versicherungsschein geben zu lassen, worin der Em-
pfänger bekennt, die genau zu beschreibende Sache zu einem
deutlich zu bestimmenden Gebrauche vom Verleiher bekommen
zu haben, und versichert, nach gemachten Gebrauch sie in der
festgesetzten Zeit wieder zurückzugeben.
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