Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bestimmung, daß er solche, sobald er von Leipzig zurückgekehrt 
sein wird, oder längstens am 1. Mai d. J. unversehrt zurück- 
gebe oder 400 Mark bezahle. 
2) Wenn Moses H. diese Summe bezahlt, so erhält er 
als Lohn 40 Mark, bringt er aber die Uhr zurück, so erhält 
er nur 6 Mark. 
3) Die Uhr bleibt so lange das Eigenthum des Heinrich 
Bl., als die für sie bestimmte Summe nicht bezahlt ist. 
4) Wenn die Uhr durch solche Unglücksfälle, welchen der 
Inhaber derselben nicht ausweichen kann, zu Grunde geht oder 
beschädigt wird, so muß den Schaden der Eigenthümer tragen; 
wenn sie aber durch irgend welche Schuld des Inhabers zu 
Grunde geht oder beschädigt wird, so muß dieser dem Eigen- 
thümer vollkommene Entschädigung leisten. 
5) Moses H. hat alle diese Bedingungen eingegangen, auch 
noch ausdrücklich versprochen, jeden Schaden, welchen die Uhr 
durch seine Schuld nehmen sollte, zu vergüten. 
Gegenwärtiger Vertrag ist von einer Hand zweimal ab- 
geschrieben und von den Contrahenten unterschrieben und be- 
siegelt worden. 
N. den 10. März 18 
Heinrich Bl. 
Moses H. 
40. Der Leihvertrag. 
Der Leihvertrag (Commodat) ist der Vertrag, durch welchen 
eine gewisse Sache zu einem bestimmten Gebrauch unentgeltlich 
und mit der Bedingung übergeben wird, künftig dieselbe Sache 
unversehrt mit allem Zuwachs und Früchten zurückzugeben. 
Durch das Leihen einer Sache wird das Eigenthum nicht über- 
tragen. Weil der Leihvertrag gewöhnlich unter Freunden, die 
Vertrauen zu einander haben, und mehr über Haushalts= als 
andere Sachen eingegangen wird, so kommt es selten vor, daß 
hierüber schriftliche Verträge errichtet oder Scheine ausgestellt 
werden. Bei Sachen von bedeutendem Werth ist es jedoch rathsam, 
sich einen Versicherungsschein geben zu lassen, worin der Em- 
pfänger bekennt, die genau zu beschreibende Sache zu einem 
deutlich zu bestimmenden Gebrauche vom Verleiher bekommen 
zu haben, und versichert, nach gemachten Gebrauch sie in der 
festgesetzten Zeit wieder zurückzugeben. 
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