Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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42. Von Verträgen, wodurch Dienstbarkeiten bestellt werden. 
Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist das dingliche Recht an 
einer fremden Sache, vermöge dessen der Eigenthümer der letztern 
eine Einwirkung des Berechtigten auf dieselbe leiden, oder doch 
zu dessen Vortheil gewisse Verfügungen über seine Sache unter- 
lassen muß. 
Wer den Umfang der Rechtsstreitigkeiten kennt, welche die 
Dienstbarkeiten schon erzeugt haben und noch erzeugen, der wird 
sich von dem Nutzen schriftlich darüber errichteter Verträge leicht 
überzeugen. Die Dienstbarkeit macht ein dingliches Recht aus, 
welches nur von dem Eigenthümer, welchem freie, unbeschränkte 
Verfügung zusteht, übertragen werden kann; außerdem müssen 
diejenigen einwilligen, welchen vermöge eines Rechts daran 
gelegen ist, daß keine Dienstbarkeiten aufgelegt oder die bestellten 
Dienstbarkeiten nicht erlassen oder geändert werden. 
Um den Vertrag vorsichtig zu entwerfen, ist 1) zu unter- 
scheiden, ob die Dienstbarkeit neu bestellt, oder ob nur über eine 
bereits bestellte nähere Verabredung getroffen werden soll. 
2) Weiter ist, weil durch einen Vertrag allein kein ding- 
liches Recht (d. i. Recht an der Sache selbst) erworben wird, 
die Besitzerwerbung erforderlich. Diese besteht in der Ausübung 
einer die Dienstbarkeit bezeichnenden Handlung von der einen, 
und in deren Zulassung von der andern Seite, z. B. wenn eine 
Ueberfahrt eingeräumt worden ist, so fahre ich über das dienst- 
bare Grundstück, daß es der Nachbar sieht, und dieser gibt ent- 
weder seine ausdrückliche Einwilligung oder gesteht es still- 
schweigend zu. 
3) Da die Gegenstände der Dienstbarkeiten öfters eine Aus- 
besserung, Vorrichtung, Reinigung 2c. bedürfen, so ist für diesen 
Fall genau zu bestimmen, wer die Kosten an Geld und Mate- 
rialien zu tragen, und auf wessen Kosten die Wegnahme der 
Vorrichtung zu geschehen habe. 
4) Auf den Fall, daß die eingeräumte Dienstbarkeit miß- 
braucht würde, ist es rathsam, entweder eine Geldstrafe oder 
den Verlust der ganzen Dienstbarkeit festzusetzen; zum Voraus 
müssen aber die Fälle des Mißbrauchs ausdrücklich namhaft 
gemacht werden. 
5) Von wesentlichem Nutzen ist alsdann, daß ein solcher 
Vertrag im Lagerbuch, noch besser im Hypothekenbuch auf das 
treffende Immobile eingetragen werde.
	        
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