Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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4) Sollte Herr Bäckermeister K. oder eines der Seinigen 
gegen diese Bestimmung fehlen, so will er in jedem besondern 
erweislichen Uebertretungsfalle, außer der Ersetzung des dadurch 
zugefügten Schadens, 30 Mark abgeredeter Strafe an die Orts- 
armenkasse erlegen. 
Falls aber 5) die Röhren verstopft und schadhaft werden, 
so soll Herrn N. erlaubt sein, auf seine Kosten das Pflaster 
auf dem Hof aufreißen und die Ausbesserung vornehmen zu 
lassen, jedoch darf weder das Pflasteraufreißen ohne Noth ge- 
schehen, noch die Arbeit verzögert, sie muß vielmehr nach aller 
Möglichkeit beschleunigt, ingleichen die Verzögerung durch Werk- 
verständige beurtheilt, und soll, falls die Arbeit nicht gehörig 
beschleunigt würde, diese von Herrn Bäckermeister K. auf des 
Herrn N. Kosten verdungen und ausgeführt werden. 
Was aber 0) die offenen Fenster betrifft, so steht es in des 
Herrn N. Willen, deren so viele und in der Größe und Form, 
welche ihm beliebt, anzulegen; und da es demselben hauptsächlich 
um Licht und Luft zu thun ist, so verbindet sich Herr Bäcker- 
meister K., in gerader Linie diesen Fenstern gegenüber nichts zu 
bauen oder zu pflanzen, was mehr als 10 Fuß hoch über die 
Erde ragt, widrigenfalls alles bis auf diese Höhe ohne Wider- 
rede in den vorigen Stand gesetzt werden müßte. Dagegen ver- 
spricht Herr N., keinen Unrath, kein Wasser oder andere Flüssig- 
keiten aus diesen Fenstern auf den K. . schen Hof zu gießen 
oder zu werfen, die offenen Fenster auch sämmtlich mit fest 
eingelassenen eisernen Stäben tüchtig und zwar so zu versehen, 
daß kein Zwischenraum über 30 Centimeter in das Gevierte 
gelassen werde. Würde Herr N. aber Ersterem zuwider han- 
deln, so soll er für jeden erwiesenen Fall 30 Mark Conventions= 
strafe an die Ortsarmenkasse geben, und es soll der vorhandene 
Unrath außerdem auf seine Kosten weggeschafft werden. 
Dieses Alles ist reiflich verabredet worden, und wir wollen 
diesem die vorstehend normirte Dienstbarkeit bestellenden Vertrag 
auch zu allen Zeiten in Allem getreulich nachkommen. Herr 
N. soll sofort zur Erlangung des dinglichen Rechts in den 
Besitz dieser Dienstbarkeiten eingesetzt und sie selbst im Hypo- 
thekenbuche eingetragen werden. 
So geschehen zu N. den. 
N., Fabrikant. 
K., Bäckermeister.
	        
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