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4) Sollte Herr Bäckermeister K. oder eines der Seinigen
gegen diese Bestimmung fehlen, so will er in jedem besondern
erweislichen Uebertretungsfalle, außer der Ersetzung des dadurch
zugefügten Schadens, 30 Mark abgeredeter Strafe an die Orts-
armenkasse erlegen.
Falls aber 5) die Röhren verstopft und schadhaft werden,
so soll Herrn N. erlaubt sein, auf seine Kosten das Pflaster
auf dem Hof aufreißen und die Ausbesserung vornehmen zu
lassen, jedoch darf weder das Pflasteraufreißen ohne Noth ge-
schehen, noch die Arbeit verzögert, sie muß vielmehr nach aller
Möglichkeit beschleunigt, ingleichen die Verzögerung durch Werk-
verständige beurtheilt, und soll, falls die Arbeit nicht gehörig
beschleunigt würde, diese von Herrn Bäckermeister K. auf des
Herrn N. Kosten verdungen und ausgeführt werden.
Was aber 0) die offenen Fenster betrifft, so steht es in des
Herrn N. Willen, deren so viele und in der Größe und Form,
welche ihm beliebt, anzulegen; und da es demselben hauptsächlich
um Licht und Luft zu thun ist, so verbindet sich Herr Bäcker-
meister K., in gerader Linie diesen Fenstern gegenüber nichts zu
bauen oder zu pflanzen, was mehr als 10 Fuß hoch über die
Erde ragt, widrigenfalls alles bis auf diese Höhe ohne Wider-
rede in den vorigen Stand gesetzt werden müßte. Dagegen ver-
spricht Herr N., keinen Unrath, kein Wasser oder andere Flüssig-
keiten aus diesen Fenstern auf den K. . schen Hof zu gießen
oder zu werfen, die offenen Fenster auch sämmtlich mit fest
eingelassenen eisernen Stäben tüchtig und zwar so zu versehen,
daß kein Zwischenraum über 30 Centimeter in das Gevierte
gelassen werde. Würde Herr N. aber Ersterem zuwider han-
deln, so soll er für jeden erwiesenen Fall 30 Mark Conventions=
strafe an die Ortsarmenkasse geben, und es soll der vorhandene
Unrath außerdem auf seine Kosten weggeschafft werden.
Dieses Alles ist reiflich verabredet worden, und wir wollen
diesem die vorstehend normirte Dienstbarkeit bestellenden Vertrag
auch zu allen Zeiten in Allem getreulich nachkommen. Herr
N. soll sofort zur Erlangung des dinglichen Rechts in den
Besitz dieser Dienstbarkeiten eingesetzt und sie selbst im Hypo-
thekenbuche eingetragen werden.
So geschehen zu N. den.
N., Fabrikant.
K., Bäckermeister.