Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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44. Der Darlehensvertrag. 
Der Darlehensvertrag ist ein Rechtsgeschäft, durch welches 
ein Contrahent einem andern verbrauchbare Sachen (gewöhnlich 
gangbares Geld (klingende Münze) oder an jeden Inhaber 
zahlbare geldwerthe Papiere) unter der Bedingung eigenthüm- 
lich überläßt, daß dieser nach einer gewissen Zeit eben so viel. 
von derselben Gattung und Quantität — Geldsorten nach ihrem 
zur Zeit der Zurückbezahlung bestehenden Kurs, wenn nicht 
anders bedungen ist — zurückgebe. Dieser Vertrag gehört nach 
der Theorie des römischen Rechts zu den Realcontracten, deren 
Giltigkeit außer der Einwilligung die wirkliche Leistung vor- 
aussetzt. Daß der Darlehensempfänger für das Empfangene 
Zinsen bezahle, ist nicht wesentlich, und es können daher der- 
gleichen, wenn sie nicht ausbedungen sind, nur von der nicht 
eingehaltenen Zeit der Rückzahlung an als Zinsen des Verzugs 
gefordert werden. Die früher bestandenen Beschränkungen des 
vertragsmäßigen Zinsfußes sind in Bayern durch Gesetz vom 
5. Dez. 1867 (wie auch durch Reichsgesetz vom 14. Nov. 1867) 
aufgehoben. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesonders 
auch der Verzugszinsen beträgt bei Handelssachen 6, bei allen 
übrigen Verbindlichkeiten 5 Prozent. Man betrachtet bei dem 
Darlehensvertrage 1) das Subzjekt dieses Rechtsgeschäfts; 2) seinen 
Gegenstand und seine innere Form und 3) die äußere Form. 
Wird ein Darlehensvertrag niedergeschrieben, so kommt, 
außer der Rücksicht auf die Dispositionsfähigkeit der Vertrag- 
schließenden im Allgemeinen, besonders die des Darlehens- 
empfängers in Betracht, ob und wiesern nämlich dieser letztere 
etwa durch gesetzliche Vorschriften in der Contrahirung von 
Creditverpflichtungen beschränkt ist. Handelt es sich also von 
einem Darlehen an eine Kirche, milde Stiftung. Corporation, 
an eine Person unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft, 
oder auch vom Geben eines Darlehens aus deren Vermögen, 
so ist vor Allem den gesetzlichen Bedingungen vollständig zu 
enügen, unter welchen ein solches Geschäft allein zur Giltig- 
eit gelangen kann. — Ein Empfangsbekenntniß muß man nicht 
eher machen, als bis man den Werth empfangen hat. Will der 
Schuldner über das Darlehen vor dessen wirklichem Empfang 
dennoch in dem Schuldscheine vorläufig dem Gläubiger quit- 
tiren, so hat er zu bedenken, wie er sich bei Aushändigung des 
Schuldscheins und sonst etwa vorzusehen habe. 
Eine vollständige Gelddarlehensverschreibung muß enthalten:
	        
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