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44. Der Darlehensvertrag.
Der Darlehensvertrag ist ein Rechtsgeschäft, durch welches
ein Contrahent einem andern verbrauchbare Sachen (gewöhnlich
gangbares Geld (klingende Münze) oder an jeden Inhaber
zahlbare geldwerthe Papiere) unter der Bedingung eigenthüm-
lich überläßt, daß dieser nach einer gewissen Zeit eben so viel.
von derselben Gattung und Quantität — Geldsorten nach ihrem
zur Zeit der Zurückbezahlung bestehenden Kurs, wenn nicht
anders bedungen ist — zurückgebe. Dieser Vertrag gehört nach
der Theorie des römischen Rechts zu den Realcontracten, deren
Giltigkeit außer der Einwilligung die wirkliche Leistung vor-
aussetzt. Daß der Darlehensempfänger für das Empfangene
Zinsen bezahle, ist nicht wesentlich, und es können daher der-
gleichen, wenn sie nicht ausbedungen sind, nur von der nicht
eingehaltenen Zeit der Rückzahlung an als Zinsen des Verzugs
gefordert werden. Die früher bestandenen Beschränkungen des
vertragsmäßigen Zinsfußes sind in Bayern durch Gesetz vom
5. Dez. 1867 (wie auch durch Reichsgesetz vom 14. Nov. 1867)
aufgehoben. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesonders
auch der Verzugszinsen beträgt bei Handelssachen 6, bei allen
übrigen Verbindlichkeiten 5 Prozent. Man betrachtet bei dem
Darlehensvertrage 1) das Subzjekt dieses Rechtsgeschäfts; 2) seinen
Gegenstand und seine innere Form und 3) die äußere Form.
Wird ein Darlehensvertrag niedergeschrieben, so kommt,
außer der Rücksicht auf die Dispositionsfähigkeit der Vertrag-
schließenden im Allgemeinen, besonders die des Darlehens-
empfängers in Betracht, ob und wiesern nämlich dieser letztere
etwa durch gesetzliche Vorschriften in der Contrahirung von
Creditverpflichtungen beschränkt ist. Handelt es sich also von
einem Darlehen an eine Kirche, milde Stiftung. Corporation,
an eine Person unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft,
oder auch vom Geben eines Darlehens aus deren Vermögen,
so ist vor Allem den gesetzlichen Bedingungen vollständig zu
enügen, unter welchen ein solches Geschäft allein zur Giltig-
eit gelangen kann. — Ein Empfangsbekenntniß muß man nicht
eher machen, als bis man den Werth empfangen hat. Will der
Schuldner über das Darlehen vor dessen wirklichem Empfang
dennoch in dem Schuldscheine vorläufig dem Gläubiger quit-
tiren, so hat er zu bedenken, wie er sich bei Aushändigung des
Schuldscheins und sonst etwa vorzusehen habe.
Eine vollständige Gelddarlehensverschreibung muß enthalten: