Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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hineinschaffen zu lassen. Auch muß er die Staats- und Ge— 
meindelasten, welche darauf haften, entrichten, auf seine Kosten 
die Umzäunung erhalten und den Graben zur Ableitung des 
Wassers reinigen und ausbessern lassen. Zwischen die Hopfen- 
stöcke dürfen zwar keine Erdäpfel, aber andere Gemüsearten 
gepflanzt werden. Uebrigens muß der Hopfengarten nach zehn 
Jahren, wenn die Schuld, für welche er verpfändet ist, getilgt 
sein wird, an mich oder meine Erben in dem guten Zustand 
zurückkommen, in welchem ich ihn gegenwärtig überlasse. 
N. den 
(L. S.) Unterschriften. 
47. 
Schuldschein mit dem Versprechen der Wiederbezahlung in derselben Münz- 
sorte und auf eine bestimmte Zeit. 
Ich bekenne hiemit, von Herrn TKaver Rainer die Summe 
von dreitausend Mark unter dem Heutigen darlehensweise er- 
halten zu haben, und verspreche dieses Darlehen jährlich mit 
Fünf vom Hundert zu verzinsen, den laufenden Zins immer am 
achten Juni jeden Jahres zu entrichten und das Kapital selbst 
am 8. Juni 1888 zurückzuzahlen. Diese Zahlung soll in der- 
selben Münzsorte bestehen, wie das Darlehen selber gegeben 
wurde, nämlich in 150 Stück vollwichtiger Doppelkronen-). 
Sollten trotz der gesetzlichen Bestimmung, wornach diese Gold- 
stücke dem Kurswerth nicht unterworfen sind, durch irgend ein 
Ereigniß zur Zeit der Wiederbezahlung die Doppelkronen einen 
geringeren Werth als 20 Mark per Stück haben, so ist der 
uUnterzeichnete Darleiher verbunden, zu ersetzen, was an 3000= 
fehlt. Sollten umgekehrt die Doppelkronen einen höheren Werth 
erhalten, so ist der Darlehengeber (Gläubiger) verpflichtet, den 
Ueberschuß zurückzuvergüten. Das Frankfurter Börsenkursblatt 
vom achten Juni 1888 soll als entscheidend darüber gelten, 
welchen Werth die Doppelkronen am Tage der Rückzahlung 
haben. Sollte endlich der Unterzeichnete an dem festgesetzten 
Termine nicht zurückzahlen können oder wollen, so verzichtet er 
–.. — — — 
*) Laut Erlaß vom 17. Febr. 1875 ist nämlich für das Zehnmarkstück 
die Benennung: „Krone“ und für das Zwanzigmarkstück die Benennung: 
„Doppelkrone“ anzuwenden.
	        
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