Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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empfangen haben. Wir versprechen, diese Summe baar in Gold 
zurückzuzahlen, mit vier Mark vom Hundert jährlich zu ver- 
zinsen, die Zinsen vierteljährig zu entrichten und die erste Zins- 
zahlung am 1. November d. J. zu leisten. In Ansehung der 
Aufkündigung und Wiederbezahlung ist bestimmt worden, daß 
jene dem Gläubiger und uns auf gleiche Weise frei stehen und 
diese mit dem Letzten des sechsten Monats nach erklärter Auf- 
kündigung erfolgen soll. Zum Unterpfand versprechen wir ihm 
die erste Hypothek auf den erkauften Gärten. Ich abe , die 
Ehefrau, entsage feierlichst allen den Rechtswohlthaten, welche 
mir als Ehefrau zu statten kommen. Daß ich sowohl über 
ihren Umfang, als auch über die rechtlichen Folgen eines Ver- 
zichts auf sie hinlängliche Belehrung erhalten habe, beweist das 
gerichtliche Zeugniß, welches gegenwärtigem Schuldbriefe bei- 
liegt?). Auch wir beide unterschriebenen Bürgen erklären, daß 
wir, unter Verpfändung unseres ganzen Vermögens, für diese 
Schuld und ihre Zinsen haften. Da wir uns der Rechtswohl- 
thaten der Excussion und Diovision begeben, so ist der Darleiher 
berechtigt, entweder uns Beide zugleich, oder Einen von uns 
auch in dem Fall zur Bezahlung der ganzen Schuld anhalten 
zu lassen, wenn die Hauptschuldner selbst noch bezahlen können **). 
Endlich haben wir beide Ehegatten, vollständigen Beweises wegen, 
glaubwürdige Zeugen zu gegenwärtiger Handlung erbeten und 
sie ersucht, daß sie nebst uns und unsern Bürgen diesen Schuld- 
brief unterschreiben und besiegeln. 
Hermstadt am 1. August 1884. 
(L. S.) Unterschriften. 
50. 
Darlehensverschreibung ohne Verpfändung mit Verzichtleistung auf die 
Competenz. 
Herr Veit Hoppe und Herr Ulrich Hirsch dahier haben 
heute folgende Darlehensverschreibung beredet und abgeschlossen: 
Herr Veit Hoppe bekenut nämlich, von Herrn U. Hirsch heute 
*) Diese sogenannten weiblichen Rechtswohlthaten sind für das König- 
reich Bayern durch Gesetz vom 14. Januar 1871 aufgehoben, so daß nun- 
mehr bei Intercessionen der Frauen weder eine amtliche Prüfung, noch 
eine Belehrung, Verzichtleistung, Entsagung oder sonstige Förmlichkeit mehr 
nothwendig ist. 
**) Diese Einrede der Theilung oder der Vorausklage steht den Bürgen 
dann nicht zu, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des 
Hauptschuldners hervorgeht oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handels- 
geschäft ist.
	        
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