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ertheilt werden soll, ehe sie sich für einen Andern giltig ver-
bürgen (intercediren) können.“)
Intercedirt eine Ehefrau für einen Dritten, so muß dieses
nach bayerischem Landrecht unter Mitvollziehung des Mannes
geschehen (Cod. Max. bav. civ. J. Th. 6. Kap. 8 34, dann
IV. 10. 8 26).
Der Bürge haftet nicht weiter, als er ausdrücklich haften
zu wollen erklärt hat, der für das Kapital Bürgende also nicht
nehme, so habe dies eigentlich keine Gültigkeit, wofern es nicht gerichtl ich
(bezw. notariell) und nach vorgängiger genüglicher Belehrung über die
Folgen einer solchen Verschreibung geschehe. Diese Folgen wären: daß dem
Gläubiger frei stehe, sich an ihr eigenthümliches Vermögen wegen des vor-
geliehenen Kapitals, der Zinsen und Kosten eben so gut zu halten und sich
daraus bezahlt zu machen, als aus dem Vermögen ihres Ehemannes.
Sonst gelte zwar die rechtliche Vermuthung: wenn eine Manns= oder
Frauensperson sich in einem Instrumente als Haupt= oder Mitschuldner
verpflichtet haben, so sei die Mannsperson Hauptschuldner, die Frauensper-
son aber nur Bürge, diese Vermuthung käme ihr aber nicht mehr zu statten;
der Gläubiger sei auch befugt, ihr, der Ehefrau, Vermögen eher als das
besonders verpfändete Grundstück oder das Vermögen ihres Ehemannes
anzugreifen; sie könne kein Vorzugsrecht in den Gütern ihres Ehemannes,
noch eine vorzügliche Befriedigung aus denselben verlangen, so lange nicht
dieses Anleihen mit Zinsen und etwa deshalb verursachten Kosten getilgt
wäre; auch sei endlich der Gläubiger berechtigt, im Falle er aus dem ver-
pfänbeten Vermögen nicht befriedigt werden könne, sich an ihre Person selbst
zu halten, und sie so lange zum Gefängniß bringen zu lassen, bis er seine
völlige Befriedigung an Kapital, Zinsen und allen Kosten erhalten habe.
(Letzteres ist natürlich mit Aufhebung der Personal-Exekution weggefallen.)
II. Bei Bürgschaftsleistungen.
Durch eine Bürgschaftsleistung übernimmt man die Verpflichtung,
für die Schuld eines Andern zu haften, wenn sie dieser, der Hauptschuld-
ner, nicht bezahlen sollte. Es kann sich zwar der Gläubiger an den Bürgen
in der Regel nicht eher halten, als bis der Hauptschuldner seine Verbind-
lichkeit zu erfüllen ganz oder zum Theil unvermögend ist. Der Bürge hat
also, wenn er früher in Anspruch genommen wird, den Einwand, daß der
Hauptschuldner zuerst angegriffen werden müsse, welches man den Einwand
der Vorausklagung nennt. Der Gläubiger kann sich jedoch zuerst an den
Bürgen halten, wenn dieser auf jenen Einwand verzichtet, oder auch sich
als Selbstschuldner verpflichtet hat. Es ist also die Uebernahme einer
Bürgschaft ein sehr bedenkliches Unternehmen und die Gesetze haben aus
gewissen Rücksichten die Bürgschaft einer Frauensperson in der Regel für
unverbindlich erklärt. Nur dann soll sie verbindliche Kraft haben, wenn
die Frauensperson über die Folgen einer Bürgschaft und die desfallsigen
gesetzlichen Begünstigungen des weiblichen Geschlechts vor Gericht belehrt
worden ist, und dann auf diese Begünstigung (weibliche Rechtswohlthaten)
Prräicht geleistet hat, was natürlich durchaus von ihrem freien Entschlusse
abhängt.
*) Für das Königreich Bayern sind, wie oben erwähnt, diese Be-
schränkungen durch Gesetz vom 14. Januar 1871 aufgehoben.