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für die Zinsen, und umgekehrt kann dem Bürgen für die Zinsen
keine Haftung für das Kapital aufgebürdet werden, indem die
Bürgschaft strenge auszulegen ist. Der Bürge kann sich nicht
einseitig von der Bürgschaft lossagen, selbst dann nicht, wenn
er dem Gläubiger eine andere Sicherheit durch Bürgen oder
Pfand bestellen wollte. Andererseits stehen dem Bürgen mehrere
Rechtswohlthaten*) zur Seite, nämlich:
1) Das beneticium exeussionis oder ordinis (der Aus-
klagung oder Ordnung), das darin besteht, daß der Gläubiger
zuvörderst den Hauptschuldner ausklagen und belangen muß,
und daß der Bürge nur dann haftet, wenn die Befriedigung
gar nicht oder nicht völlig aus dem Vermögen des Haupt-
schuldners erlangt werden kann. Der Bürge kann sich jedoch
dieser Wohlthat begeben; auch fällt sie weg, wenn der Haupt-
schuldner offenbar nicht bezahlen kann, oder sein Wohnsitz
unbekannt ist. Wenn der Bürge auf dieses Recht der Aus-
klagung nicht verzichten will, so darf im Bürgschaftsvertrag nicht
der Ausdruck vorkommen, „Bürge haftet als Selbstzahler“, da
nach allgemeinem Sprach= und Rechtsgebrauch hierin ein solcher
Verzicht liegt.
2) Das beneficium divisionis, welches darin besteht,
daß, wenn zwei oder mehrere Personen in solidum dem Gläu-
biger bürgten, jeder dieser Mitbürgen in so lange blos für
seinen Theil ausgeklagt werden kann, als von den übrigen
Mitbürgen noch etwas zu erholen ist. Hat ein Bürge die
Schuld ganz entrichtet, so fällt begreiflicherweise die Haftung
der Mitbürgen weg. — Wenn der Bürge in seiner Ver-
schreibung ausdrücklich bedingt, daß er nicht höher für die
Schuld haften will, als sein Theil beträgt, so braucht er, auch
wenn seine Mitbürgen zahlungsunfähig werden, nicht mehr als
seinen Theil zu zahlen.
3) Die Rechtswohlthat der abzutretenden Klagen (bene-
lcium cedendarum actionum), vermöge deren der Bürge,
wenn er sich auch des beneficium excussionis begeben hat,
nicht eher schuldig ist, zu bezahlen, als bis ihm der Gläubiger
sein Klagerecht wider den Schuldner und Mitbürgen (auch sein
Faustpfand, wenn er ein solches hat) abgetreten. Hat der Bürge
dieser Rechtswohlthat entsagt, so ist der Gläubiger dennoch ver-
bunden, aber erst nach erfolgter Bezahlung, sein Klagerecht
gegen die Mitbürgen und den Schuldner abzutreten.
*) Art. 281 des Handelsgesetzbuches hat in Handelssachen diese Rechts-
wohlthaten aufgehoben. 18*