Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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In der Regel kann ein Bürge denjenigen, für den er ge— 
bürgt, nicht gerichtlich zwingen, ihn, den Bürgen, von seiner 
Bürgschaft bei dem Gläubiger zu befreien; doch kann er dies, 
1) wenn der Hauptschuldner die Tilgung der Schuld seit längerer 
Zeit verzögert, 2) derselbe offenbar in Vermögensversall geräth 
und 3) der Bürge bereits verurtheilt wurde. In allen diesen 
Fällen kann der Bürge auch gegen den Gläubiger selbst klagen, 
daß er entweder vom Hauptschuldner seine Bezahlung eintreibe, 
oder ihn, den Bürgen, von der Bürgschaft losgebe. 
Rückbürge heißt Derjenige, welcher bürgschaftlich verspricht, 
den Hauptbürgen zu entschädigen, sollte dieser bei seiner Bürg- 
schaft Schaden haben. 
Da, wo es nicht Partikulargesetze ausdrücklich vorschreiben, 
bedarf es zur Gültigkeit der Bürgschaft keiner Seriptur, noch 
weniger der gerichtlichen Mitwirkung; indessen bleibt es immer 
räthlich, des Beweises wegen den Vertrag schriftlich zu errichten. 
Der Cod. Max. civ. IV. 10. § 4. verordnete, das Bürgschaften 
gemeiner Bürger und Landleute gerichtlich errichtet werden sollen. 
Auch diese Beschränkung ist für Bayern durch Gesetz vom 
14. Januar 1871 aufgehoben. 
Ein Bürgschaftsvertrag muß enthalten: 
1) eine genaue Angabe der Hauptschuld, alsdann Namen 
des Hauptschuldners; 
2) die bürgschaftliche Verbindlichkeit mit allen Nebenbestim- 
mungen der Zeit, Zinsen, Kosten, der Pfandbestellung oder der 
Verbindung nach Wechselrecht 2c., ob für die Schuld in ihrem 
ganzen Umfang oder nur für eine bestimmte Summe, auf be- 
stimmte Zeit, oder unter gewissen Bedingungen gebürgt wird; 
3) die etwaigen Verzichtleistungen der Bürgen auf die ge- 
setzlichen Rechtswohlthaten; 
4) der Gläubiger erklärt die Annahme der angebotenen 
Bürgschaft, den etwaigen Empfang eines Pfandes, verspricht die 
zeitige Ausklagung des Hauptschuldners und die etwa nöthigen 
Cession der Forderung an den zahlenden Bürgen; 
5) Zeit, Ort, Unterschrift, Siegel. 
55. 
Bürgschaftsschein. 
Für diejenigen drei hundert Mark, welche heute Herr N. 
von Herrn M. auf drei Jahre zu 4 pCt. Zinsen aufgenommen 
hat, leiste ich volle Bürgschaft, so daß ich, wenn Herr N. das
	        
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