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aufgenommene Kapital zur festgesetzten Zeit nicht abtragen sollte,
ohne alle Einwendung die Schuld bezahlen werde.
Hof, den
(L. S.) Philipp G.
56.
Anderer Bürgschaftsschein.
Ich Endesunterschriebener verbürge mich für die Erfüllung
aller vertragsmäßigen Verpflichtungen, welche der Herr Franz
Saft, Kaufmann von Ingolstadt, gegen den Herrn Fabrikanten
Braun zu Bamberg für das ihm gegebene Darlehen zu 1500 Mark,
sage tausend fünfhundert Mark, übernommen hat. Ich kenne
sämmtliche Verbindlichkeiten nach der Schuldurkunde vom 18.
Februar 1884, stehe für dieselben als Bürge nach allen Rich-
tungen ein, und verzichte auf das beneficium ordinis und
cedendarum actionum.
Hof, den
F. May, Bangquier.
57.
Bürgschaftsschein einer Ehefrau für ihren Mann.
Da mein Ehegatte N. laut des von ihm am 3. Febr. 1884
ausgestellten Schuldscheines tausend Mark als ein Darlehen von
Herrn M. erhalten hat, so verbürge ich mich sowohl für die
Hauptsumme als auch für die Zinsen. Ich entsage zugleich
den Rechtswohlthaten, welche mir bei dieser Bürgschaftsleistung
als Ehefrau zu Statten kommen können.) Dieser Entsagung
zufolge ist 1) der Herr Gläubiger berechtigt, mich auch in dem
Fall zur Bezahlung anhalten zu lassen, wenn der Hauptschuldner
selbst noch bezahlen könnte. 2) Jedes Gesetz, welches die Bürg-
schaft einer Frau als ungiltig erklärt, ist für mich ohne An-
wendung, und daher ist 3) für mich ohne alle Kraft diejenige
gesetzliche Verordnung, nach welcher die Verbürgung einer Ehe-
frau für ihren Mann nur in dem Falle rechtliche Wirkung
haben soll, wenn erwiesen ist, daß das geborgte Geld zum
Nutzen der Ehefrau verwendet worden. Damit aber die rechtliche
Giltigkeit meiner gegenwärtigen Versicherungen nicht in Zweifel
gezogen werden könne, habe ich mich laut des beiliegenden
Zeugnisses vor Gericht (vor dem Notar) über die von den
*) Dieser Passus ist in Bayern nicht mehr nothwendig.