278
Gesetzen mir eingeräumten Rechtswohlthaten nicht nur belehren
lassen, sondern ich habe auch daselbst auf dieselben Verzicht
geleistet.
O. den
NN.
58.
Ein von mehreren Bürgen ausgestellter Bürgschaftsvertrag.
Wir am Ende Unterschriebenen verbürgen uns sowohl für
diejenigen fünfhundert Mark, welche Herr N. von Herrn P.
am 8. Januar 1884 als ein Darlehen erhalten hat, als auch
für die Zinsen, welche von demselben zu entrichten sind. Wir
entsagen zugleich den Wohlthaten der Excussion und Division.
Dieser Entsagung zufolge steht es dem Herrn Gläubiger frei,
ob er uns oder den Hauptschuldner belangen, und ob er uns
alle oder einen von uns allein zur Bezahlung der ganzen Schuld
anhalten lassen will (oder: Jedoch haftet Jeder unter allen Um—
ständen nur für seinen Theil).
O. den
NN.
NN.
59.
Weiteres Formular einer Bürgschaft.
Ich Endesunterzeichneter bescheinige hiemit, daß ich für das
Kapital von 1000 Mark, welches Banquier Bender dahier an
den Privatmann Ritter dahier am 30. Juni vergangenen Jahres
mit 5% Verzinsung baar dargeliehen hat, in der Weise bürge,
daß, wenn Herr Ritter als Hauptschuldner dieses Kapital und
die Zinsen am ersten Januar 1886 (dem stipulirten Zahlungs-
termin) noch nicht bezahlt haben würde, ich als Selbstschuldner
Kapital und Zinsen zurückzahlen will.
Ich begebe mich zur größern Sicherheit des Herrn Gläu--
bigers der Rechtswohlthat der Vorausklage hiemit ausdrücklich.
Der Herr Gläubiger seiner seit nimmt diese Bürgschaft
an und verspricht, den festgesetzten Zahlungstermin ohne Ein-
willigung des Bürgen nicht zu verlängern, keine Nachsicht dem
Hauptschuldner ohne Einwilligung des Bürgen zu schenken und
Kapital und Zinsen zur rechten Zeit zu fordern. Sollte er
trotzdem dem Hauptschuldner eine Nachsicht in irgend einer Art
bezüglich dieser Schuldforderung gewähren, so löst sich hierdurch