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von selbst das Bürgschaftsverhältniß. Ferner verspricht der
Herr Gläubiger, an den zahlenden Bürgen die Hauptschuld ab—
zutreten. Gegenwärtiger Bürgschaftsvertrag wurde von den beiden
Contrahenten genehmigt, eigenhändig unterfertigt und von den
zwei gefertigten Exemplaren jedem der Contrahenten eines zu
Handen gestellt.
W. d.
Bender. Haus.
60.
Rückbürgschaftsschein.
Da Hr. Pr. von Hrn. A. 600 Mark am 25. Dez. 1883
als ein Darlehen empfangen und sich für diese Schuld Hr. M.
verbürgt hat, so verspreche ich, den Hru. Bürgen schadlos zu
halten, wenn er für den Herrn Schuldner hat oder sollte be-
zahlen müssen, und von demselben entweder gar keinen oder
nicht vollständigen Ersatz erhalten kann. Ich verspreche deß-
wegen, dem Herrn Bürgen auf mein Haus die erste Hypothek
zu bestellen.
N. den
N.
Auch kann ein Bürgschaftsschein lediglich dadurch gefertigt
werden, daß man unter den Houptschuldschein sogleich die Bürg-
schaft etwa mit folgenden Worten bemerkt:
„Auf den Fall, daß obige Schuld von dem Herrn 4. k.
nicht am Zahlungstermin richtig abgetragen wird, verbürge ich
mich hiemit für Kapital und Zinsen als Selbstschuldner.“
61. Die Caution.
Zur Sicherung der Erfüllung einer übernommenen Ver-
bindlichkeit werden zuweilen Geldcautionen gestellt; namentlich
geschieht dieses bei Amtsführung, Verwaltung fremden Privat-
vermögens, Anstellung einer Klage, bei dem Leihvertrag, bei
dem Depositum, beim Nießbrauch, bei dem Pacht= und Mieth-
vertrag, bei drohendem Einsturz von Bauanlagen eines Nach-
bars, bei Servituten 2c.
Es kann die Caution als Nebenbestimmung des Haupt-
vertrages vorkommen, sie kann aber auch Gegenstand eines be-
sondern Vertrages sein.