Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

280 
In einem solchen Vertrag muß nun 
1) das Rechtsgeschäft deutlich und bestimmt bezeichnet werden, 
das die Caution veranlaßt hat; 
2) die Caution selbst nach ihrer Summe und Zahlungszeit 
bestimmt bezeichnet sein, ebenso nöthigenfalls die Behörde 
oder die Bank, wo sie erlegt werden soll; 
3) es muß bestimmt ausgesprochen werden, für welche Ver— 
bindlichkeiten der Ersatz durch die Caution zu geschehen habe; 
4) ob und wie die Caution verzinst werden und wann sie 
zurückgegeben werden soll; 
5) die Annahme der Caution von Seite des Empfängers und 
ob dieser etwa eine Bürgschaft hiefür stellt; 
6) wenn die Caution von einem Dritten erlegt wird, ob er 
sich etwa der Einrede der Vorausklagung und Theilung 
begibt, und ob er nur bis zur Cautionssumme oder auch 
darüber hinaus hafte. 
In der Regel werden die Cautionsbestimmungen in dem 
Hauptvertrag selbst als Nebenvertrag festgesetzt. Der Cautions- 
vertrag, der bei Antritt eines Amtes abgeschlossen wird, wird 
von der Behörde selbst vorgeschrieben, und es ist daher über- 
flüssig, ein Formular hierüber zu geben. Die Formulare, die 
hier folgen, haben den Fall im Auge, wenn etwa ein Geschäfts- 
mann oder eine Gutsherrschaft rc. eine solche Caution aufrecht 
gemacht haben will. 
62. 
Formular eines Cautionsvertrags. 
Nachdem der Herr Banquier Christoph Ohlig mir die 
Stelle eines Hausmeisters in seinen Miethhäusern Nr. 13 und 14 
an der Augustenstraße anvertraut und dabei bestimmt hat, daß 
eine Caution von 1000 Mark zu leisten sei, so verbürgt sich 
für mich mein Vater hiemit, und verspricht, jeden durch meine 
Schuld in meiner Stelle verursachten Schaden zu vergüten, in- 
soferne die Vergütung die Summe von 1000 Mark nicht über- 
steigt. Derselbe entsagt hiemit auch ausdrücklich der Rechts- 
wohlthat der Excussion, und unterzeichnet zur Bekräftigung dieser 
Versicherung diese Urkunde eigenhändig. 
L. den 
Karl Treu. 
Andreas Treu, 
Vater des Ebenunterschriebenen, 
als Bürge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.