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In einem solchen Vertrag muß nun
1) das Rechtsgeschäft deutlich und bestimmt bezeichnet werden,
das die Caution veranlaßt hat;
2) die Caution selbst nach ihrer Summe und Zahlungszeit
bestimmt bezeichnet sein, ebenso nöthigenfalls die Behörde
oder die Bank, wo sie erlegt werden soll;
3) es muß bestimmt ausgesprochen werden, für welche Ver—
bindlichkeiten der Ersatz durch die Caution zu geschehen habe;
4) ob und wie die Caution verzinst werden und wann sie
zurückgegeben werden soll;
5) die Annahme der Caution von Seite des Empfängers und
ob dieser etwa eine Bürgschaft hiefür stellt;
6) wenn die Caution von einem Dritten erlegt wird, ob er
sich etwa der Einrede der Vorausklagung und Theilung
begibt, und ob er nur bis zur Cautionssumme oder auch
darüber hinaus hafte.
In der Regel werden die Cautionsbestimmungen in dem
Hauptvertrag selbst als Nebenvertrag festgesetzt. Der Cautions-
vertrag, der bei Antritt eines Amtes abgeschlossen wird, wird
von der Behörde selbst vorgeschrieben, und es ist daher über-
flüssig, ein Formular hierüber zu geben. Die Formulare, die
hier folgen, haben den Fall im Auge, wenn etwa ein Geschäfts-
mann oder eine Gutsherrschaft rc. eine solche Caution aufrecht
gemacht haben will.
62.
Formular eines Cautionsvertrags.
Nachdem der Herr Banquier Christoph Ohlig mir die
Stelle eines Hausmeisters in seinen Miethhäusern Nr. 13 und 14
an der Augustenstraße anvertraut und dabei bestimmt hat, daß
eine Caution von 1000 Mark zu leisten sei, so verbürgt sich
für mich mein Vater hiemit, und verspricht, jeden durch meine
Schuld in meiner Stelle verursachten Schaden zu vergüten, in-
soferne die Vergütung die Summe von 1000 Mark nicht über-
steigt. Derselbe entsagt hiemit auch ausdrücklich der Rechts-
wohlthat der Excussion, und unterzeichnet zur Bekräftigung dieser
Versicherung diese Urkunde eigenhändig.
L. den
Karl Treu.
Andreas Treu,
Vater des Ebenunterschriebenen,
als Bürge.