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63.
Desgleichen.
Da der Freiherr von Wolf mich als Verwalter seines Gutes
Waldeinsamkeit unter der Bedingung angestellt hat, daß ich eine
Geldcaution von 4000 Mark aufrecht mache, so habe ich unter
dem Heutigen demselben die Summe von 4000 Mark als Cau-
tion dafür überreicht, daß bei meiner Verwaltung seines Gutes
dasselbe auf keine Weise durch mich verschlechtert werde. Damit
aber über den Zustand des Gutes selbst bei meinem dereinstigen
Austritte aus der Verwaltersstelle kein überflüssiger Streit irgend
einer Art sich darüber erhebe, ob eine Verschlechterung einge-
treten sei oder nicht, wird nicht allein auf das dem Hauptver-
trage beiliegende und von beiden Theilen unterschriebene Inventar
ausdrücklich Bezug genommen, sondern es muß auch die Schätzung
und Beschreibung des Gutes, wie sie diesem Vertrag, gleichfalls
von beiden Theilen unterschrieben, beigegeben ist, dereinst
darüber als letzte Entscheidung gelten, in welchem Zustande
das Gut zur Zeit der Uebernahme war, und welchen Werth
es hatte.
Freiherr von Wolf übernimmt hiemit die ihm vorgezählte
Summe von 4000 Mark, verspricht dieselbe mit Fünf vom
Hundert jährlich zu verzinsen, und dieselbe ganz resp. theilweise
zurück zu zahlen, wenn sich beim Austritt des unterzeichneten
Verwalters aus der Verwaltung entweder gar keine Verschlech-
terung des Gutes ergibt oder doch keine solche, die dem Betrag
der eingelegten Caution gleichkommt.
Unter Zugrundelegung der schon oben erwähnten Beschrei-
bung und Schätzung des Gutes sollen, falls sich über den Zu-
stand desselben bei meinem Austritt aus der Verwaltersstelle
Streit ergeben würde, zwei Sachverständige, einer von der Guts-
herrschaft, der andere von dem unterzeichneten Verwalter vor-
geschlagen, ihr Urtheil abgeben, und im Falle sich diese beiden
Sachverständigen über den einen oder den andern Punkt nicht
zu vereinigen vermöchten, soll ein dritter Sachverständiger dazu
gezogen werden. Die Bestimmung dieses dritten Sachverstäu-
digen soll in der Weise geschehen, daß jeder der beiden Sach-
verständigen einen andern Sachverständigen zu benennen hat,
und daß dann das Loos entscheidet, wer von diesen beiden also
Benannten noch zur Abgabe seines Gutachtens dazu zu ziehen
sei. Die Kosten dieser Schätzung sind gemeinschaftlich.