Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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63. 
Desgleichen. 
Da der Freiherr von Wolf mich als Verwalter seines Gutes 
Waldeinsamkeit unter der Bedingung angestellt hat, daß ich eine 
Geldcaution von 4000 Mark aufrecht mache, so habe ich unter 
dem Heutigen demselben die Summe von 4000 Mark als Cau- 
tion dafür überreicht, daß bei meiner Verwaltung seines Gutes 
dasselbe auf keine Weise durch mich verschlechtert werde. Damit 
aber über den Zustand des Gutes selbst bei meinem dereinstigen 
Austritte aus der Verwaltersstelle kein überflüssiger Streit irgend 
einer Art sich darüber erhebe, ob eine Verschlechterung einge- 
treten sei oder nicht, wird nicht allein auf das dem Hauptver- 
trage beiliegende und von beiden Theilen unterschriebene Inventar 
ausdrücklich Bezug genommen, sondern es muß auch die Schätzung 
und Beschreibung des Gutes, wie sie diesem Vertrag, gleichfalls 
von beiden Theilen unterschrieben, beigegeben ist, dereinst 
darüber als letzte Entscheidung gelten, in welchem Zustande 
das Gut zur Zeit der Uebernahme war, und welchen Werth 
es hatte. 
Freiherr von Wolf übernimmt hiemit die ihm vorgezählte 
Summe von 4000 Mark, verspricht dieselbe mit Fünf vom 
Hundert jährlich zu verzinsen, und dieselbe ganz resp. theilweise 
zurück zu zahlen, wenn sich beim Austritt des unterzeichneten 
Verwalters aus der Verwaltung entweder gar keine Verschlech- 
terung des Gutes ergibt oder doch keine solche, die dem Betrag 
der eingelegten Caution gleichkommt. 
Unter Zugrundelegung der schon oben erwähnten Beschrei- 
bung und Schätzung des Gutes sollen, falls sich über den Zu- 
stand desselben bei meinem Austritt aus der Verwaltersstelle 
Streit ergeben würde, zwei Sachverständige, einer von der Guts- 
herrschaft, der andere von dem unterzeichneten Verwalter vor- 
geschlagen, ihr Urtheil abgeben, und im Falle sich diese beiden 
Sachverständigen über den einen oder den andern Punkt nicht 
zu vereinigen vermöchten, soll ein dritter Sachverständiger dazu 
gezogen werden. Die Bestimmung dieses dritten Sachverstäu- 
digen soll in der Weise geschehen, daß jeder der beiden Sach- 
verständigen einen andern Sachverständigen zu benennen hat, 
und daß dann das Loos entscheidet, wer von diesen beiden also 
Benannten noch zur Abgabe seines Gutachtens dazu zu ziehen 
sei. Die Kosten dieser Schätzung sind gemeinschaftlich.
	        
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