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Assignatar) sowohl, als dem angewiesenen Schuldner nur das
Recht geben, die Zahlung der bisherigen Verbindlichkeit giltig
anzunehmen und zu leisten, im Uebrigen aber das Rechtsver-
hältniß an sich nicht verändern, so daß der Schuldner auch
gegen den Cessionar 2c. alle Einreden brauchen kann, welche
ihm gegen den Cedenten 2c. zustanden. Der Delegat dagegen
kann gegen den Delegatar nichts von dem geltend machen, was
demselben der Delegant entgegensetzen könnte.
76.
Delegationsschein.
Wir am Ende Unterschriebenen haben uns heute über
folgende Delegation vereinigt. Ich A. habe dem Herrn B. in
Ansehung derjenigen 800 Mark, welche ich von ihm am 1. Mai
1884 als ein Darlehen empfangen hatte, den Herrn E. zum
Schuldner eingesetzt. Und gleichwie ich B. den Herrn E. als
meinen Schuldner annehme, so erkläre ich den mir am 1. Mai
1884 vom Herrn A. ausgestellten und nunmehr zurückgegebenen
Schuldschein für ungiltig und bezeuge auch hier, daß ich von
meinem bisherigen Schuldner alle verfallenen Zinsen richtig er-
halten habe.
Diesemnach bekenne nun ich E., daß ich Herrn B. 800 Mark
schuldig bin, verspreche, sie in guter Münze wieder zu bezahlen,
mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen, die Zinsen viertel-
jährlich zu entrichten und folglich die erste Zinszahlung am
1. November d. J. zu leisten.
Das Recht der Aufkündigung soll unserer Abrede gemäß
mir und meinem Herrn Gläubiger auf gleiche Weise zukommen,
und mit dem Ende des sechsten Monats nach erklärter Auf-
kündigung soll die Wiederbezahlung erfolgen.
N. den 2. August 1884.
A. B. C.
77. Der Faustpfandvertrag
betrifft das dingliche Recht, welches Jemandem auf eine fremde
bewegliche') Sache zu dem Zweck eingeräumt wird, daß dre
Berechtigte befugt sein soll, sich für seine Forderung aus de
*) Art. 124 des bayr. Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeß-
ordnung vom 23. Febr. 1879.