289
Sache bezahlt zu machen. Dieses Recht wird mittels Ueber—
gabe der Sache an den Pfandgläubiger begründet; es ist immer
durch die Existenz einer Forderung bedingt, ohne Uebergabe der
Sache nicht denkbar und gibt dem Pfandgläubiger die Befugniß,
das Zurückbehaltungsrecht an dem Pfand nicht nur bis zur
gänzlichen Tilgung der Pfandschuld, sondern auch wegen jeder
andern Forderung an den Schuldner, ohne daß diese klagbar
zu sein braucht, auszuüben. Erfolgt die Bezahlung von Seite
des Schuldners nicht, und tritt sonst keine Vereinigung zwischen
dem Gläubiger und Schuldner ein, so ist das Faustpfand der
Executionsgegenstand, welcher dann durch den Gerichtsvollzieher
versteigert wird. Es ist unerlaubt, darüber Bestimmungen zu
treffen, daß das Faustpfand dann in das Eigenthum des Pfand—
gläubigers übergehe, wenn es nicht in einer bestimmten Zeit
eingelöst wird, und nur bei Staatspapieren, welche pfandweise
gegeben werden, ist dieses (durch die Praxis) gestattet. Es ist
ebenso nicht gestattet, das Faustpfand, wenn es zur rechten Zeit
nicht eingelöst wird, ohne weiteres zu verkaufen oder zu ver—
steigern; der Gläubiger muß dem Schuldner die beabsichtigte
Veräußerung verkünden und sich an die Vorschriften des Art. 24
des bayerischen Ausführungsgesetzes zur Reichscivilprozeßord—
nung vom 23. Februar 1879 halten. Ueber die Rechte des
Faustpfandgläubigers bei Handelsgeschäften siehe Abschnitt D
dieser Abtheilung, über die Befugnisse der Reichsbank im Lom-
bardverkehr, Art. 20 des Bankgesetzes (Abth. VI, Abschnitt B).
Wie aber auf der einen Seite der Gläubiger sein Recht auf den
Rest nicht verliert, wenn das Faustpfand bei der gerichtlichen
Versteigerung zur Zahlung der Schuld nicht hinreicht, so hat
andererseits der Schuldner das, was über den Betrag der
Schuld bei der Versteigerung gelöst wird, zu erhalten. Eine
Ausnahme von diesen Bestimmungen machen die Leihhäuser, die
in mancherlei Weise auch außerdem begünstigt sind.
Für die für das Unterpfand bestrittenen Kosten, für noth-
wendige und nützliche Verwendungen auf dasselbe kann der
Pfandgläubiger Vergütung verlangen.
Wird durch schriftlichen Vertrag ein Faustpfand bestellt,
so ist die genaue Beschreibung und zugleich, wenn von einem
der Werthverminderung unterworfenen Stück, welches auch nicht
versiegelt übergeben werden kann, die Rede ist, eine Schätzung
erforderlich. Sachen, welche versiegelt werden können, werden
unter dem Siegel des Verpfänders übergeben und von außen
überschrieben, z. B. „Hierin befindet sich der laut Pfandvertrags
Der bayer. Sekretär. 19