290
vom 30. Nov. 1883 von dem Hrn. Baron v. K. dem Banquier
N. für ein Darlehen von 8000 Mark in Pfand gegebene Schmuck,
bestehend in 2c.“ Diese Aufschrift wird dem Pfandvertrag wört-
lich einverleibt mit Bemerkung der angelegten Siegel.
Sollte über die Verpfändung kein schriftlicher Vertrag er-
richtet werden, so ist es nothwendig, daß sich der Verpfänder
einen Empfangschein (Pfandschein) ausstellen lasse, welcher alles
dasjenige beschrieben enthält, was verpfändet worden ist.
Ueber Sachen, die nicht versiegelt übergeben werden
können, z. B. Hausgeräthe, Betten 2c., wobei also eine
Schätzung nothwendig ist, wird ein Inventar mit Taxe aufge-
nommen.
Nach der Reichs-Gewerbeordnung bedarf der, welcher das
Geschäft eines Pfandleihers gewerbsmäßig betreiben will, dazu
der Erlaubniß. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vor-
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug
auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun. Für Bayern
kommt noch die kgl. Bekanntmachung über das Gewerbe der
Pfandleiher vom 12. August 1879 in Betracht.
78.
Pfandschein mit Cautelen.
Ich am Ende Unterschriebener bekenne, daß ich von Herrn
N. zu Aub für die ihm am 2. März 1884 als ein Darlehen
gegebenen 4000 Mark zum Unterpfand erhalten habe:
1) einen Brillantring, dessen Werth 2000 Mark beträgt;
2) eine goldene Dose, werth 1000 Mark;
3) zwei goldene, mit Diamanten besetzte Taschenuhren
deren Werth 1200 Mark ist.
Den Ring und die Dose legte der Herr Verpfänder in
meiner Gegenwart in ein Kästchen von Ebenholz, welches wir
Beide mit unseren Petschaften versiegelten und ich in meine
Verwahrung genommen habe.
In Ansezung der beiden Uhren verlangte der Eigenthümer,
daß ich sie ordentlich aufziehen und so sorgfältig mit ihnen um-
gehen möchte, als wenn sie mein Eigenthum wären. Sowie
ich nun dieses Verlangen getreulich erfüllen werde, so sollen
überhaupt die mir verpfändeten Kostbarkeiten unversehrt und
unverzüglich in die Hände des Eigenthümers zurückkehren, so-
bald i wegen meiner Forderung an ihn befriedigt sein werde.
fll. den
(Unterschriften.)