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79.
Einfacher Pfandschein.
Ich Unterschriebener bekenne hiemit, daß mir von Herrn L.
Maus dasjenige Unterpfand überliefert worden ist, welches mir
derselbe in seinem am 11. Mai 1884 ausgestellten Schuldschein
verschrieben hat; ich verspreche, dasselbe unversehrt und unver-
zuglich #urückzugeben, sobald meine Forderung getilgt sein wird.
en
W.
80.
Quittung über ein zurückgegebenes Pfand.
Daß Herr Cajus Sand den Brillantring, die goldene Dose
und die zwei goldenen, mit Diamanten besetzten Taschenuhren,
welche ich ihm für die mir am 2. März 1884 dargeliehenen
4000 Mark als Unterpfand einhändigte, heute, sobald Haupt-
summe und Zinsen abgetragen waren, unversehrt zurückgegeben
hat, bezeuge ich
N. den
N. N.
81. Der Verwahrungsvertrag.
Der Verwahrungsvertrag ist ein dinglicher Vertrag, wo-
durch Jemand, Deponent, eine bewegliche Sache dem Andern,
Depositar, zum Zweck der unentgeltlichen Verwahrung mit der
Bedingung übergibt, dieselbe bei sich zu verwahren und auf
jedesmaliges Verlangen mit Früchten und Zuwachs wieder zurück-
zugeben. Die Sache wird entweder bei Gericht oder bei einem
Notar zur Verwahrung niedergelegt, oder es wird die Ver-
wahrung von einem Privatmann 2c. übernommen. Von letzterer
handelt es sich hier. Die Verwahrung ist entweder die regel-
mäßige oder die unregelmäßige, letztere dann, wenn dem Depo-
sitar die Benützung und der Verbrauch der Sache gestattet wird.
Eine Art des Depositum bildet die Sequestration. Diese zur
Sicherung der Rechte eines Dritten angeordnete Verwahrung
einer streitigen Sache erscheint dann als eine Art des Depo-
situm, wenn sie blos die Verwahrung, nicht auch die frucht-
bringende Verwaltung betrifft. Sie kann sowohl gerichtlich,
als mit Bewilligung der Parteien außergerichtlich angeordnet
werden.
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