Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

291 
79. 
Einfacher Pfandschein. 
Ich Unterschriebener bekenne hiemit, daß mir von Herrn L. 
Maus dasjenige Unterpfand überliefert worden ist, welches mir 
derselbe in seinem am 11. Mai 1884 ausgestellten Schuldschein 
verschrieben hat; ich verspreche, dasselbe unversehrt und unver- 
zuglich #urückzugeben, sobald meine Forderung getilgt sein wird. 
en 
W. 
80. 
Quittung über ein zurückgegebenes Pfand. 
Daß Herr Cajus Sand den Brillantring, die goldene Dose 
und die zwei goldenen, mit Diamanten besetzten Taschenuhren, 
welche ich ihm für die mir am 2. März 1884 dargeliehenen 
4000 Mark als Unterpfand einhändigte, heute, sobald Haupt- 
summe und Zinsen abgetragen waren, unversehrt zurückgegeben 
hat, bezeuge ich 
N. den 
N. N. 
81. Der Verwahrungsvertrag. 
Der Verwahrungsvertrag ist ein dinglicher Vertrag, wo- 
durch Jemand, Deponent, eine bewegliche Sache dem Andern, 
Depositar, zum Zweck der unentgeltlichen Verwahrung mit der 
Bedingung übergibt, dieselbe bei sich zu verwahren und auf 
jedesmaliges Verlangen mit Früchten und Zuwachs wieder zurück- 
zugeben. Die Sache wird entweder bei Gericht oder bei einem 
Notar zur Verwahrung niedergelegt, oder es wird die Ver- 
wahrung von einem Privatmann 2c. übernommen. Von letzterer 
handelt es sich hier. Die Verwahrung ist entweder die regel- 
mäßige oder die unregelmäßige, letztere dann, wenn dem Depo- 
sitar die Benützung und der Verbrauch der Sache gestattet wird. 
Eine Art des Depositum bildet die Sequestration. Diese zur 
Sicherung der Rechte eines Dritten angeordnete Verwahrung 
einer streitigen Sache erscheint dann als eine Art des Depo- 
situm, wenn sie blos die Verwahrung, nicht auch die frucht- 
bringende Verwaltung betrifft. Sie kann sowohl gerichtlich, 
als mit Bewilligung der Parteien außergerichtlich angeordnet 
werden. 
19*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.