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Im Verwahrungsvertrag wird weder Eigenthum, noch Be—
sitz übertragen, und es ist ohne Unterschied Jedem erlaubt, einen
Verwahrungsvertrag zu schließen.
Es können nur bewegliche, körperliche und unkörperliche,
verzehrbare und unverzehrbare, leblose und lebendige Sachen
einen Gegenstand des Verwahrungsvertrags abgeben. Nach der
Natur eines dinglichen Vertrags wird derselbe erst durch die
Uebergabe vollständig.
Der Depositar muß die ihm anvertraute Sache mit aller
Sorgfalt aufbewahren, darf das Aufbewahrte ohne Einwilligung
des Deponenten nicht gebrauchen, und muß dieselbe Sache und
zwar so zurückgeben, wie er sie empfangen hat, also z. B. ver-
siegelt, verschlossen u. s. w. Hat er eine Summe Geld offen
zur Aufbewahrung erhalten, so kann er auch andere Geldstücke.
zurückgeben, wenn sie nur von gleicher Art und Güte sind.
Die auf die Erhaltung der hinterlegten Sachen verwendeten
Kosten müssen von dem Deponenten gezahlt werden. Daß der
Depositar einen Entgelt für die Aufbewahrung erhalte, liegt an
sich nicht in dem Wesen dieses Vertrags, sondern muß ausdrück-
lich bedungen sein. Wenn man einer Bank Geld, Werthpapiere,
Kostbarkeiten u. dgl. zur Aufbewahrung übergibt, so ist das
von der Bank für Geschäfte dieser Art aufgestellte Reglement
in erster Linie maßgebend, und Sache des Deponenten ist es,
sich über die Bestimmungen dieses Reglement zu unterrichten.
Ueber hinterlegte Sachen errichtet man in der Regel keinen Ver-
trag, stellt aber dagegen Scheine aus. Diese
Dep.ositen = Scheine
sind alsdann nichts anderes, als schriftliche Bekennntnisse, eine
Sache zur Verwahrung erhalten zu haben. Der Name Des-
jenigen, der eine Sache deponirt hat, muß, nebst der deponirten
Sache, darin genau bestimmt und die Wiedererstattung zur ver-
abredeten Zeit versprochen werden. Folgende Muster mögen.
zu solchen Urkunden dienen.
82.
Depositenschein über Geld.
Herr N. hat mir heute einen Beutel Geld mit fünfzig
Zwanzigmarkstücken zur Verwahrung übergeben. Ich ver—
spreche, diese mir anvertraute Summe Geldes wie mein eigenes