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Ehegelöbnisse (sponsalia) sind Verträge, wodurch man
gegenseitig verspricht, sich künftig zu ehelichen. Der Ehevertrag
dagegen bestimmt die rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten
sowohl hinsichtlich ihrer Personen, als hinsichtlich ihres Ver-
mögens während der Ehe und auf den Fall der Trennung der-
selben. Einkindschaftsverträge werden bei zweiter Ehe heufte
mit ihnen verbunden in jenen Gegenden, in welchen das Institut
der Einkindschaftung rechtlich zugelassen ist. Unter Einkind-
schaftung versteht man das Rechtsgeschäft, durch welches Stief-
kinder von dem Stiefvater oder von der Stiefmutter vertrags-
weise als rechte Kinder eingesetzt werden.
Die Eingehung des Ehegelöbnisses geschieht nach gemeinem
Recht durch blose Willenserklärung. Die Provinzialgesetze be-
stimmen größtentheils besondere Formen für die Ehegelöbnisse;
die einen fordern deren gerichtliche (notarielle) Protokollirung,
andere verlangen Zuziehung von Zeugen u. s. w. Es ist hier
nicht möglich, die nach den verschiedenartigen Gesetzgebungen
geforderten Requisiten einzeln alle anzugeben. Eheliche Söhne
bedürfen bis zum vollendeten 25., eheliche Töchter bis zum
vollendeten 24. Lebensjahre der Zustimmung des Vaters (der
Mutter, wenn der Vater todt ist), die aber, wenn ohne Grund
verweigert, richterlich ergänzt werden kann, wenn der Betreffende
großjährig ist.
Auf jeden Fall ist es gut, in dem Verlöbnißvertrag einen
Termin für die Trauung zu bestimmen, dann eine Abfindungs-
summe für den Fall grundlosen Rücktrittes vom Verlöbniß, und
endlich Bestimmungen darüber, wie es hinsichtlich der Erlangung
nöthiger Dispensation gehalten werden solle, zu treffen. Ist die
Ehe, die geschlossen werden foll, eine kirchlich gemischte, so ist
es zweckmäßig, bereits in dem Ehegelöbniß Anordnung zu
treffen, wie es mit der Religion der Kinder gehalten werden
solle. Auch über die Form der kirchlichen Trauung, ob eine
doppelte 2c., sind Bestimmungen hier an der Stelle. (Siehe
auch in Abtheilung II den Abschnitt über die nichtstreitige
Rechtspflege).
Durch das Ehegelöbniß, welches durch einen Mahlschatz
(arrha sponsalitia) bekräftigt werden kann, erhält jeder Theil
das Recht, den Vollzug der Ehe zu verlangen. Bei beharrlicher
Weigerung des einen Theils kann wohl Klage erhoben werden,
allein ein Zwang zum Vollzug des Ehegelöbnisses ist unzulässig,
und es tritt bei fortwährender Verweigerung des einen Theils