Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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blos die Befugniß des andern ein, eine angemessene Entschädig- 
ung zu fordern. 
Hat sich Jemand mit mehreren Personen verlobt, so hat 
das älteste der Verlöbnisse den Vorzug. 
Ehegelöbnisse werden aufgehoben durch den Tod eines der 
Contrahenten, durch gegenseitige Aufkündigung, wozu jeder Theil 
befugt ist, wenn der andere die Verlöbnißtreue bricht, oder eine 
auffallende körperliche Entstellung erleidet, oder in eine unheil- 
bare, das eheliche Zusammenleben verkümmernde Krankheit ver- 
fällt. Die Verlöbnißlreue wird gebrochen durch fleischliche Ver- 
mischung mit einer andern Person, durch unzüchtige Lebensart 
der Braut, durch Eingehung eines andern Verlöbnisses und 
durch ungebührliche Verzögerung des Vollzugs der Ehe, wenn 
hieraus auf die Absicht zu täuschen geschlossen werden kann. 
Bei Aufhebung des Verlöbnisses muß jeder Theil alles vom 
andern Theil Empfangene zurückgeben; ist aber ein Theil an 
der Aufhebung schuld, so kann der unschuldige Theil das 
Empfangene behalten. Für den Fall, daß ein Provinzialgesetz 
für Sponsalien keine besondere Form vorschreibt, wird folgendes 
89. 
Formular eines Eheverlöbnisses 
enügen. 
Wir Unterzeichnete Herrmann Brock und Aurelia Hauser 
haben unter Zustimmung und in Gegenwart unserer Väter uns 
heute verlobt und über dieses Ehegelöbniß gegenwärtige Urkunde 
doppelt gefertigt. Wir beide, Herrmann Brock und Aurelia 
Hauser, versprechen uns 
1) gegenseitig die Ehe und geloben, dieses Eheversprechen 
binnen 6 Wochen durch die Trauung bekräftigen und voll- 
ziehen zu lassen; 
2) wir geloben uns, bis dahin alle Pflichten, welche Ver- 
lobten obliegen, treu und unverbrüchlich zu erfüllen. Wir ver- 
sprechen uns 
3) daß keines von uns von diesem Verlöbniß zurücktreten 
soll, außer wenn Eines die Verlöbnißtreue gebrochen haben sollte, 
was dem Andern das Recht gibt, von dem Verlöbniß zurückzu- 
treten. 
4) Wer von uns Beiden die Verlöbnißtreue bricht, oder 
aus einem andern, als dem unter Nro. 3 als alleinig giltig 
aufgeführten Grunde von dem Ehegelöbniß absteht und dasselbe
	        
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