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blos die Befugniß des andern ein, eine angemessene Entschädig-
ung zu fordern.
Hat sich Jemand mit mehreren Personen verlobt, so hat
das älteste der Verlöbnisse den Vorzug.
Ehegelöbnisse werden aufgehoben durch den Tod eines der
Contrahenten, durch gegenseitige Aufkündigung, wozu jeder Theil
befugt ist, wenn der andere die Verlöbnißtreue bricht, oder eine
auffallende körperliche Entstellung erleidet, oder in eine unheil-
bare, das eheliche Zusammenleben verkümmernde Krankheit ver-
fällt. Die Verlöbnißlreue wird gebrochen durch fleischliche Ver-
mischung mit einer andern Person, durch unzüchtige Lebensart
der Braut, durch Eingehung eines andern Verlöbnisses und
durch ungebührliche Verzögerung des Vollzugs der Ehe, wenn
hieraus auf die Absicht zu täuschen geschlossen werden kann.
Bei Aufhebung des Verlöbnisses muß jeder Theil alles vom
andern Theil Empfangene zurückgeben; ist aber ein Theil an
der Aufhebung schuld, so kann der unschuldige Theil das
Empfangene behalten. Für den Fall, daß ein Provinzialgesetz
für Sponsalien keine besondere Form vorschreibt, wird folgendes
89.
Formular eines Eheverlöbnisses
enügen.
Wir Unterzeichnete Herrmann Brock und Aurelia Hauser
haben unter Zustimmung und in Gegenwart unserer Väter uns
heute verlobt und über dieses Ehegelöbniß gegenwärtige Urkunde
doppelt gefertigt. Wir beide, Herrmann Brock und Aurelia
Hauser, versprechen uns
1) gegenseitig die Ehe und geloben, dieses Eheversprechen
binnen 6 Wochen durch die Trauung bekräftigen und voll-
ziehen zu lassen;
2) wir geloben uns, bis dahin alle Pflichten, welche Ver-
lobten obliegen, treu und unverbrüchlich zu erfüllen. Wir ver-
sprechen uns
3) daß keines von uns von diesem Verlöbniß zurücktreten
soll, außer wenn Eines die Verlöbnißtreue gebrochen haben sollte,
was dem Andern das Recht gibt, von dem Verlöbniß zurückzu-
treten.
4) Wer von uns Beiden die Verlöbnißtreue bricht, oder
aus einem andern, als dem unter Nro. 3 als alleinig giltig
aufgeführten Grunde von dem Ehegelöbniß absteht und dasselbe