I. Abtheilung.
Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten,
Vorschläge, Promemorien, Adressen und Protokolle.
Allgemeines
Alle diese Schriftstücke seien so kurz gehalten, als es mög-
lich ist, ohne dadurch die Deutlichkeit zu beeinträchtigen. Weit-
läufige, schwülstige Redensarten sind zu vermeiden, sie machen
auf den Lesenden einen unangenehmen Eindruck. In welcher
Art man am geeignetsten auf denselben einwirkt, das wird von
dem Gegenstand und dem Zweck des Schriftstückes abhängen;
immer aber befleißige man sich einer anständigen Schreibweise,
fern von Anmaßung auf der einen, wie von Kriecherei auf
der anderen Seite.
1) Bittschriften bezwecken einen Akt der Gnade; in ihnen
kann daher weniger von Gründen des Rechts, als von Gründen
der Billigkeit die Rede sein.
2) Vorstellungen gründen sich mehr auf Recht, als
auf Gnade, und berühren Gründe der Billigkeit nur insoferne,
als es denkbar ist, durch diese eher zu seinem Ziele zu gelangen,
als durch jene.
3) Berichte enthalten die vermöge amtlicher Stellung
nothwendigen Mittheilungen eingetretener Ereignisse an vorge-
setzte Behörden, oder Aufklärungen, Urtheile, Ansichten, welche
von diesen verlangt worden sind.
4) Beschwerden bezwecken Abhilfe, wenn man sich in
seinem Recht verletzt glaubt. Man wird also darin vor Allem
sein Recht klar darlegen und begründen müssen. Ausfälle auf
die Person oder die Behörde, über welche man sich beschwert,
vermeide man thunlichst, denn in der Regel wird dadurch der
Lesende eher gegen als für den Beschwerdeführer eingenommen.