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entstehen könnte, wenn sie davon nicht in Kenntniß gesetzt sind,
so müssen diese Eheberedungen, Eheverträge durch das Gericht
öffentlich bekannt gemacht werden.
So muß, will ein Ehepaar im Gebiete des fränkischen
Landrechts das Dotalrecht unter sich einführen, dieser Entschluß
dem Gericht angezeigt, sodann derselbe von Gerichtswegen öffent-
lich bekannt gemacht werden; Kaufleute müssen die Ausschließung
oder Aufhebung der Gütergemeinschaft in's Handelsregister ein-
tragen und durch das Gericht bekannt machen lassen.
Für die Offiziere des bayerischen Heeres und die denselben
im Rang gleichstehenden Militärbeamten gilt überall das baye-
rische Landrecht (Dotalsystem), für die standesherrlichen Fami-
lien ihre Hausgesetze.
Ueber Beurkundung der Ehe= und Erbverträge und die
dabei zu beobachtenden Formalitäten enthalten die verschiedenen
Partikularrechte verschiedene Bestimmungen; schon aus diesem
Grund — ganz abgesehen von der richtigen Fassung des In-
halts dieser Urkunden — wird man gut thun, selbst da, wo
notarielle Abfassung nicht geboten ist, doch den Notar zuzuziehen.
Was Altding und Leibgeding bedeutet, werden wir
später sehen.
92.
Formular eines Ehe= und Erbvertrags.
Zwischen Herrn Heinrich Kolb, Kaufmann zu Wunsiedel,
und Fräulein Louise Strauch aus Würzburg, beide dispositions-
fähig, am 12. März d. J. auf gesetzmäßige Weise mit einander
verlobt, ist am heutigen Tage in Gegenwart der unterschriebenen
Zeugen folgender unwiderrufliche Ehe= und Erbvertrag abge-
schlossen worden.
1
Der Vater der Braut, Herr Ludwig Strauch dahier, ver-
spricht seiner Tochter Folgendes zur Mitgabe:
Das im blauen Stadtviertel gelegene Haus Nr. 130,
schuldenfrei, dann viertausend Mark, welche sogleich nach voll-
zogener Trauung (am 27. März 1884) baar den Brautleuten
überliefert werden sollen; ferner an Betten, Kleidern, Weißzeug
2c. so viel und in der Güte, wie es dem Stande des Bräu-
tigams gemäß ist, was wenigstens einen Werth von 1600 Mark
haben und acht Tage vor der Trauung abgeliefert werden wird.