303
7
Wenn die Ehefrau zuerst stirbt und weder Kinder noch
Notherben derselben vorhanden sind, so erbt der überlebende
Gatte die ganze Verlassenschaft.
8.
Hinterläßt sie zwar keine Kinder, aber doch einen anderen
Notherben, so erhält dieser den Pflichttheil und alles Uebrige
erbt der Ehemann.
9.
Hinterläßt sie Kinder, so erbt der Ehemann mit diesen zu
gleichen Theilen, und geht derselbe eine weitere Ehe ein, so ist er
verbunden, den Kindestheil an seine Kinder erster Ehe abzutreten.
10.
Zur Bekräftigung dieses unwiderruflichen Ehe- und Erb—
vertrags ist derselbe von dem Ehepaar, seinen Vätern und den
erbetenen Zeugen unterschrieben und besiegelt worden.
A. den 20. März 18.
(L. S.) Heinrich Kolb, Bräutigam. (L. S.) Karl Kolb, Vater.
Louise Strauch, Braut. (L. S.) Ludw. Strauch, Vater.
(L. I.) N. N. als Zeuge. (L. S.) N. N. als Zeuge.
93.
Ehe= und Erbvertrag, wenn der Bräutigam Kinder aus der ersten Ehe hat.
In Gegenwart der am Ende unterschriebenen Personen ist
folgende Eheberedung zwischen den Verlobten Martin Kauer,
Wittwer, 37 Jahre alt, und der jüngsten Tochter des verlebten
Hans Stein, Namens Johanna, 28 Jahre alt, beide von hier,
wohlbedächtig und unwiderruflich abgeschlossen worden.
1.
Die Braut bringt als Brautschatz in die Ehe: einen großen
Weinberg und einen Acker, deren Werth auf 3600 Mark ange-
schlagen worden ist, und eine Mobiliarausstattung an Betten,
Weißzeug u. dgl., im Werthe zu 1200 Mark.
2.
Der Bräutigam verschreibt dagegen als Widerlage zwei-
tausend Mark