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3.
Sollte die Braut und künftige Ehefrau noch diejenige Erb-
schaft, welche sie zu hoffen hat, erhalten, oder in den Besitz
eines andern Vermögens kommen, so hat der Ehemann die ge-
meinschaftliche Verwaltung und Nutznießung dieses Nebenver-
mögens, nur darf er davon nichts veräußern oder verschenken.
4.—
Die Hochzeitskosten will die Taufpathin der Braut, Johanna
Weber, tragen, bestimmt aber dagegen, daß die Braut allein alle
Hochzeitsgeschenke sich zueignen dürfe, womit der Bräutigam ein-
verstanden ist.
5.
Wenn die Ehe durch den Tod des Mannes getrennt wird,
so nimmt die Frau Alles, was sie in die Ehe gebracht hat, erhält
ferner die Hälfte desjenigen Vermögens, welches durch ihre und
des Ehemanns Wirthschaftlichkeit erworben worden ist, und
empfängt außerdem noch einen Kindestheil von des Mannes
eingebrachtem Vermögen.
6.
Stirbt die Frau zuerst und hinterläßt keine Kinder, so be-
hält der Mann den ganzen Brautschatz als sein Eigenthum, und
die übrige Verlassenschaft erben ihre nächsten Verwandten. Hin-
terläßt sie aber Kinder, so darf der Mann nur denjenigen Theil
des Brautschatzes, welcher in Kleidern, Betten rc. besteht, be-
halten, und das Uebrige erben die Kinder ganz allein.
Gegenwärtigen Ehevertrag haben sowohl beide Interessen-
ten, als auch zwei erbetene Zeugen unterschrieben und besiegelt.
O. den 30. September 18
N. N.
N. N.
N. N.
94.
Ehe= und Erbvertrag, in welchem allgemeine Gütergemeinschaft festgesetzt ist.
Zwischen Hrn. Leopold Fürst und Fräulein Hedwig Otto,
beide von hier, welche sich am 3. Januar d. J. auf gesetzmäßige
Weise mit einander verlobt haben, ist folgender Ehevertrag in
Gegenwart der am Ende mitunterschriebenen Personen geschlossen
worden.