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Da nach dem hiesigen Landrecht keine allgemeine Güterge—
meinschaft unter Eheleuten eingeführt ist, und die Verlobten keine
Eltern mehr haben, auch beide volljährig und folglich befugt sind,
über ihr beiderseitiges Vermögen nach Belieben zu disponiren, so
ist festgesetzt worden, daß unter ihnen nach vollzogener Ehe eine
vollkommene Gütergemeinschaft stattfinden soll. Wenn demnach
ein Ehegatte stirbt und keine Kinder hinterläßt, so bleibt der
lebende Ehegatte der Eigenthümer des ganzen Vermögens. Wenn
bei dem Tode des einen Ehegatten Kinder vorhanden sind, so
wird die eine Hälfte des ganzen Vermögens das Eigenthum der
Kinder; doch bleibt der lebende Ehegatte, so lange er sich nicht
wieder verehelicht, im Besitz und Genuß des ganzen Vermögens.
Daß er dabei verpflichtet sei, den Kindern hinlänglichen Unter-
halt, eine gute Erziehung und bei ihrer Verheirathung eine an-
ständige Ausstattung zu geben, ist Bedingung.
Gegenwärtiger Vertrag ist von den Verlobten, dem Bei-
stande der Braut und den beiden Zeugen unterschrieben worden.
L. den
c. 2c.
95.
Ehevertrag unter Landleuten.
Zwischen Andreas Mayer, ledig, Bauersmann von Stein,
unter Beistandsleistung seines sechzigjährigen Vaters, des Wittwers
Paul Mayer, und der verwittweten kinderlosen Anna Kern, ge-
bornen Hahn, unter Beistandsleistung ihrer Eltern, der Karl und
Maria Hahn'schen Eheleute von Stein, ist folgender Ehe= und
Erbvertrag errichtet worden:
1
Beide Verlobte wollen die abgeredete Ehe demnächst durch
Trauung vollziehen lassen und sich alle eheliche Liebe und Treue
erweisen.
2.
*
Die Braut bringt ihrem Bräutigam aus ihrem eigenen
Vermögen zum Brautschatz Folgendes zu: Das ihr zugefallene
Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes, welches in baarem
Gelde 2000 Mark beträgt, ferner 3 Hektoliter Waizen, 6 Hek-
toliter Korn, eine Kuh, ein fettes Schwein, dann verschiedenes
Hausgeräthe im Werthe zu 240 Mark.
Der bayer. Sekretär. 20