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5) Gutachten werden durch die Behörden von Sach-
verständigen über bestimmte Gegenstände abgefordert. Jedes
Gutachten muß nicht allein die Meinung des Urtheilers, sondern
auch die Gründe, worauf diese beruht, und soweit es zum Ver-
ständniß des betreffenden Gegenstandes nöthig ist, eine Schilderung
desselben enthalten.
6) Vorschläge, in dem hier gemeinten Sinne, bezwecken
die Empfehlung gemeinnütziger Unternehmungen, welche wesentliche
Verbesserungen der gesellschaftlichen Zustände herbeiführen, auf
Kunst, Industrie, Kultur rc. einen wohlthätigen Einfluß üben
sollen. Gehörige, gründliche Ausführung des Gegenstandes,
seiner Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit sind die wesentlichen
Erfordernisse solcher Vorschläge.
7) Promemoria heißt eine dem mündlichen Vortrag
nahe stehende Schrift, die einer Behörde zu Protokoll übergeben
oder auch nur mit einem kurzen mündlichen Vortrag überreicht
wird, oft auch ohne solchen. Bei dem Promemoria fallen, da
es seiner Bestimmung gemäß nur eine Ergänzung des der Be-
hörde irgendwie schon Vorgetragenen ist, Anrede, Titel und
Schlußformel weg; doch sind sie nur selten und nur da anzu-
wenden, wo man allenfalls zu befürchten hat, daß der mündliche
Vortrag nicht ganz gelinge, oder von der Behörde nur mit Mühe,
oder nicht vollständig und richtig aufgefaßt werde, was besonders
bei technischen Gegenständen der Fall sein kann.
8) Adressen nennt man die von einer Mehrheit von
Personen ausgehenden Zuschriften an Fürsten, hochgestellte oder
ausgezeichnete Personen, oder auch an Corporationen, welche bei
besonderen Anlässen an dieselben gerichtet werden und entweder
Worte des Dankes, der Anerkennung, der Ergebenheit, der Freude
u. s. w., oder eines indirekten Tadels, einer Aufforderung ent-
halten können.
9) Protokoll nenunt man die schriftliche Aufzeichnung
irgend einer Verhandlung oder Aussage einer Person, im eigent-
lichen Sinn, wenn dieses vor Gericht geschieht, im uneigentlichen
Sinn, wenn es von Privatpersonen und solchen Behörden vor-
genommen wird, welche keinen gerichtlichen Wirkungskreis haben,
auch nicht eigentliche Polizeibehörden sind. Es kann hier nur
von einer Anweisung zur Verfassung der letzteren die Rede sein.
Ueber die Form denselben ist das Nöthige unter Nr. 51 bemerkt.
Was die unter Ziff. 1 bis 8 aufgeführten Schriftstücke
betrifft, so hat man bezüglich ihrer Form zuvörderst alles das