Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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5) Gutachten werden durch die Behörden von Sach- 
verständigen über bestimmte Gegenstände abgefordert. Jedes 
Gutachten muß nicht allein die Meinung des Urtheilers, sondern 
auch die Gründe, worauf diese beruht, und soweit es zum Ver- 
ständniß des betreffenden Gegenstandes nöthig ist, eine Schilderung 
desselben enthalten. 
6) Vorschläge, in dem hier gemeinten Sinne, bezwecken 
die Empfehlung gemeinnütziger Unternehmungen, welche wesentliche 
Verbesserungen der gesellschaftlichen Zustände herbeiführen, auf 
Kunst, Industrie, Kultur rc. einen wohlthätigen Einfluß üben 
sollen. Gehörige, gründliche Ausführung des Gegenstandes, 
seiner Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit sind die wesentlichen 
Erfordernisse solcher Vorschläge. 
7) Promemoria heißt eine dem mündlichen Vortrag 
nahe stehende Schrift, die einer Behörde zu Protokoll übergeben 
oder auch nur mit einem kurzen mündlichen Vortrag überreicht 
wird, oft auch ohne solchen. Bei dem Promemoria fallen, da 
es seiner Bestimmung gemäß nur eine Ergänzung des der Be- 
hörde irgendwie schon Vorgetragenen ist, Anrede, Titel und 
Schlußformel weg; doch sind sie nur selten und nur da anzu- 
wenden, wo man allenfalls zu befürchten hat, daß der mündliche 
Vortrag nicht ganz gelinge, oder von der Behörde nur mit Mühe, 
oder nicht vollständig und richtig aufgefaßt werde, was besonders 
bei technischen Gegenständen der Fall sein kann. 
8) Adressen nennt man die von einer Mehrheit von 
Personen ausgehenden Zuschriften an Fürsten, hochgestellte oder 
ausgezeichnete Personen, oder auch an Corporationen, welche bei 
besonderen Anlässen an dieselben gerichtet werden und entweder 
Worte des Dankes, der Anerkennung, der Ergebenheit, der Freude 
u. s. w., oder eines indirekten Tadels, einer Aufforderung ent- 
halten können. 
9) Protokoll nenunt man die schriftliche Aufzeichnung 
irgend einer Verhandlung oder Aussage einer Person, im eigent- 
lichen Sinn, wenn dieses vor Gericht geschieht, im uneigentlichen 
Sinn, wenn es von Privatpersonen und solchen Behörden vor- 
genommen wird, welche keinen gerichtlichen Wirkungskreis haben, 
auch nicht eigentliche Polizeibehörden sind. Es kann hier nur 
von einer Anweisung zur Verfassung der letzteren die Rede sein. 
Ueber die Form denselben ist das Nöthige unter Nr. 51 bemerkt. 
Was die unter Ziff. 1 bis 8 aufgeführten Schriftstücke 
betrifft, so hat man bezüglich ihrer Form zuvörderst alles das
	        
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