Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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96. Von den Vermögensfragen zwischen Eltern und Kindern. 
Stirbt in einer nach Dotalrecht abgeschlossenen Ehe einer 
der Ehegatten und es sind Kinder vorhanden, so erhalten die 
Kinder das Erbe, der überlebende Theil sein Eingebrachtes; 
doch haben beide Eltern bis zur Selbständigkeit der Kinder resp. 
Verheirathung der Töchter die Nutznießung als deren Vermögen. 
Bei allgemeiner Gütergemeinschaft kann ein Todesfall in 
den Vermögensverhältnissen nichts ändern, da der überlebende 
Theil nun Alleineigenthümer des Ganzen ist. In der Errungen- 
schaftsgütergemeinschaft nimmt der überlebende Gatte die Hälfte 
des Errungenen (die Kinder erben das Eingebrachte des andern 
Theils und die andere Hälfte der Errungenschaft), und noch 
erbt er im Gebiete des fränkischen Landrechts den vierten Theil 
des ganzen Vermögens des Verstorbenen als Intestat-Erb- 
Portion. 
Erbverträge und Testamente können begreiflicherweise über 
alle diese Verhältnisse andere Bestimmungen aufstellen. 
Will der überlebende Ehegatte zu einer zweiten Ehe schreiten, 
so kann er eine 
97. Einkindschaftung 
mit den Kindern des verstorbenen Gatten vornehmen, oder sich 
mit ihnen auseinandersetzen. « 
Einkindschaftung ist die Bestimmung, durch welche 
das in die zweite Ehe gebrachte Kind in Beziehung auf die 
künftige Erbfolge nach dem Schluß der Ehe fortwährend als 
rechtes Kind angesehen wird, d. h. erbt, als ob es von beiden 
jetztgen Eheleuten gezeugt wäre. Ob die Kinder erster Ehe 
unter diesem Verhältniß noch einen Voraus bekommen, d. h. 
ein Sondervermögen, damit sie durch später etwa erzielt wer- 
dende Kinder in ihrem zu erwartenden Vermögen nicht benach- 
theiligt werden, ist eine Frage, die von den speziellen Ver- 
mögensverhältnissen abhängt, und in die sich bei Unmündigen 
auch das Gericht als obervormundschaftlicke Behörde mischt. — 
Nach fränkischem Recht ist mit der Einkindschaftung immer die 
allgemeine Gütergemeinschaft verbunden und muß der Einkind- 
schaftsvertrag stets gerichtlich bestätigt werden. 
Die Auseinandersetzungen zwischen Eltern und 
Kindern können überhaupt, wie hier eingeschaltet werden muß, 
nach Veranlassung und Zweck verschieden sein, weßhalb die Be- 
theiligten auf die Umstände, die einschlagenden gemein= und 
partikularrechtlichen Bestimmungen, sowie auf die etwa vorlie- 
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