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J.
Die Kinder des Bräutigams, Anna, Maria, Karl, und die
Kinder der Braut, Julia und Sophia, sollen sich auch unter
einander selbst als leibliche Geschwister ansehen. Und sollte die
künftige Ehe auch wieder mit Kindern gesegnet werden, so ver-
steht es sich von selbst, daß auch diese als vollbürtige Geschwister
der bereits lebenden beiderseitigen Kinder erachtet werden müssen.
In Ansehung der Todesfälle, welche bei den Eltern oder unter
den Geschwistern sich ereignen, soll demnach einzig und allein
diejenige Erbfolge stattfinden, welche nach gemeinen Rechten nicht
nur für leibliche Eltern und Kinder, sondern auch für vollbürtige
Geschwister festgesetzt ist, und dieser Erbvertrag soll sich nicht
blos auf das gegenwärtige, sondern auch auf das künftige Ver-
mögen der Eltern und Kinder erstrecken.
2.
Weil laut der Inventarien das Vermögen des Bräutigams.
und seiner Kinder nur 16000 Mark, das Vermögen der Braut
und ihrer Kinder aber 24,000 Mark beträgt, und da überdies
der Bräutigam drei, die Braut aber nur zwei Kinder in die-
Ehe gebracht hat, so soll diese Ungleichheit auf folgende Weise
gehoben werden: Die Kinder der Braut und diejenigen, mit
welchen etwa die künftige Ehe noch gesegnet werden wird, sollen
zusammen 8000 Mark als einen Voraus erhalten, in welchen
sie sich gleichheitlich zu theilen haben.
Derjenige Ehegatte, welcher den andern überlebt, soll für
seine Lebenszeit in dem Besitz des ungetheilten gemeinschaftlichen
Vermögens bleiben und blos verbunden sein, den Kindern hin-
länglichen Unterhalt, gute Erziehung und bei deren Verhei-
rathung eine anständige Ausstattung zu geben. Wenn sich aber
derselbe wieder verehelicht, so ist er verbunden, entweder sich
mit den Kindern abzufinden, oder ihnen für ihr Vermögen
hinlängliche Sicherheit bis zu seinem Tode zu leisten.
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Dem Rechte, durch letztwillige Verordnungen die Kinder
nur auf den Pflichttheil zu setzen, oder sie aus gesetzmäßigen
Ursachen gänzlich zu enterben, entsagen die Eltern nicht, sie
behalten sich vielmehr dasselbe ausdrücklich vor.