Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

310 
J. 
Die Kinder des Bräutigams, Anna, Maria, Karl, und die 
Kinder der Braut, Julia und Sophia, sollen sich auch unter 
einander selbst als leibliche Geschwister ansehen. Und sollte die 
künftige Ehe auch wieder mit Kindern gesegnet werden, so ver- 
steht es sich von selbst, daß auch diese als vollbürtige Geschwister 
der bereits lebenden beiderseitigen Kinder erachtet werden müssen. 
In Ansehung der Todesfälle, welche bei den Eltern oder unter 
den Geschwistern sich ereignen, soll demnach einzig und allein 
diejenige Erbfolge stattfinden, welche nach gemeinen Rechten nicht 
nur für leibliche Eltern und Kinder, sondern auch für vollbürtige 
Geschwister festgesetzt ist, und dieser Erbvertrag soll sich nicht 
blos auf das gegenwärtige, sondern auch auf das künftige Ver- 
mögen der Eltern und Kinder erstrecken. 
2. 
Weil laut der Inventarien das Vermögen des Bräutigams. 
und seiner Kinder nur 16000 Mark, das Vermögen der Braut 
und ihrer Kinder aber 24,000 Mark beträgt, und da überdies 
der Bräutigam drei, die Braut aber nur zwei Kinder in die- 
Ehe gebracht hat, so soll diese Ungleichheit auf folgende Weise 
gehoben werden: Die Kinder der Braut und diejenigen, mit 
welchen etwa die künftige Ehe noch gesegnet werden wird, sollen 
zusammen 8000 Mark als einen Voraus erhalten, in welchen 
sie sich gleichheitlich zu theilen haben. 
Derjenige Ehegatte, welcher den andern überlebt, soll für 
seine Lebenszeit in dem Besitz des ungetheilten gemeinschaftlichen 
Vermögens bleiben und blos verbunden sein, den Kindern hin- 
länglichen Unterhalt, gute Erziehung und bei deren Verhei- 
rathung eine anständige Ausstattung zu geben. Wenn sich aber 
derselbe wieder verehelicht, so ist er verbunden, entweder sich 
mit den Kindern abzufinden, oder ihnen für ihr Vermögen 
hinlängliche Sicherheit bis zu seinem Tode zu leisten. 
4 
Dem Rechte, durch letztwillige Verordnungen die Kinder 
nur auf den Pflichttheil zu setzen, oder sie aus gesetzmäßigen 
Ursachen gänzlich zu enterben, entsagen die Eltern nicht, sie 
behalten sich vielmehr dasselbe ausdrücklich vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.