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Gegenwärtiger Einkindschaftsvertrag ist von sämmtlichen
Interessenten unterschrieben und besiegelt worden und soll dem
hiesigen Gerichte zur Bestätigung übermacht werden.
N. den ersten Mai 18
Unterschrift der Verlobten, der Vormünder auf beiden
Seiten 7), dann der nächsten Verwandten der beiderseitigen Kinder.
99.
Abtheilungsvertrag mit den Kindern erster Ehe.
Der Bauer Julius Stark ist gesonnen, sich in die zweite
Ehe zu begeben, und deßwegen ist zwischen ihm und seinen
Kindern erster Ehe, in Gegenwart und mit Genehmigung der
am Ende unterschriebenen Personen, folgender Abtheilungsver-
trag in Ansehung des mütterlichen Vermögens, unter Voraus-
setzung der obervormundschaftlichen Bestätigung, abgeredet und
beschlossen worden:
1.
Obwohl laut des errichteten gerichtlichen Inventars die
Verlassenschaft der Frau Rosina Stark
a) aus einem Hause, welches auf 6000 AM,
b) aus einer Wiese, welche auf 1600 Jx,
C) aus einem Acker, welcher auf 2400 ,
d) aus einem Garten, welcher auf 1200 JK,
e) aus einem Mobiliarvermögen, welches auf 1436 M.
geschätzt worden ist,
folglich das ganze Vermögen der Verstorbenen in 12636 -.
besteht, und hievon dem Wittwer als statuarische Portion die
Hälfte, nämlich 6318 „T. gebührt, so will doch Herr Stark
mit einem Kindestheil, also 3158 c“X 50 JH zufrieden sein,
wenn ihm die sämmtlichen Immobilien und Mobilien für die
angesetzten Schätzungspreise überlassen werden. So bald eines
der drei Kinder, Anna, Marie und Karl, seine eigene Oekono-
mie zu führen anfängt, so bald soll ihm die Summe von
3158 M. 50 N. ausgezahlt werden; so lange ihnen aber
hinlänglicher und anständiger Unterhalt von ihrem Vater gege-
ben wird, so lange bleibt auch derselbe in dem Besitz und Ge-
nuß jener mütterlichen Erbtheile.
2 Es werden für den Einkindschaftsakt Spezial-Vormünder aufgestellt,
nach fränkischem Recht die Blutsverwandten des verstorbenen Ehetheils.