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durch besondere landesherrliche Ertheilung. Soll der Adoptirte
den Besitz der adeligen Titel und Wappen der Familie Desje—
nigen, von welchem er sein Recht ableitet, erlangen, so ist
überdies die Einwilligung der Agnaten nach den Bestimmungen
der bayer. Verfassungsurkunde (Beilage V.) erforderlich. Sind
dessen beide Eltern oder eines von beiden noch am Leben, so
ist, selbst schon bei erlangter Großjährigkeit, deren Eiwilligung
zu erholen. Der Adoptirte behält seine Rechte in der Familie,
welcher er durch seine Geburt angehörte, erhält aber den Na-
men des Adoptanten, welchen er seinem eigenen Ramen beifügt,
und hat die nämlichen Rechte auf den Nachlaß des Adop-
tanten, wie sie ein in der Ehe geborenes Kind hat, selbst dann,
wenn Kinder nach der Adoption geboren werden. Auf
den Nachlaß der Verwandten des Adoptanten hat er keinen
Anspruch. Stirbt der Adoptirte ohne legitime Leibeserben, so
fällt Alles, was er von dem Adoptanten aus dessen Nachlaß
oder an Geschenken erhalten, an den Adoptanten oder dessen Ab-
kömmlinge zurück, jedoch unbeschadet der Rechte Dritter wegen
allenfallsiger Forderungen. Das übrige Vermögen erhalten seine
Verwandten. Niemand kann von Mehreren an Kindesstatt an-
genommen werden. Wesentliche Erfordernisse des Adoptionsver-
trags sind: die Einwilligung der Eltern des Adoptivkindes, die
Einwilligung dieses selbst oder seines Vormundes und seiner
Verwandten.
101.
Formular eines Adoptionsvertrags.
Zwischen den Unterzeichneten ist am heutigen Tage nach-
stehender Adoptionsvertrag abgeschlossen worden:
1.
Wir, die Ehegatten Gustav Tannenburg, 52 Jahre alt,
und Emilie Tannenburg, geborene Heyder, 51 Jahre alt, sind
entschlossen, den Fähnrich Karl Ebersberg, ehelichen Sohn des
Herrn Lieutenants Ernst Ebersberg dahier, 22 Jahre alt,
wegen seiner besonderen Anhänglichkeit und Liebe zu unserm
Hause hiemit förmlich an Kindesstatt anzunehmen.
2
Alle Rechte, welche ihm als unserm Adoptivkind nach den
Gesetzen unseres Landes zukommen, sind ihm deshalb von uns