314
zugesagt, und wir erwarten vertrauensvoll von ihm die pünkt-
liche Erfüllung aller seiner Pflichten gegen uns, welche ihm
nach den Gesetzen obliegen.
3.
Ich, der Vater, Lieutenant Ernst Ebersberg, willige mit
freudiger Dankbarkeit ein, daß mein Sohn Karl Ebersberg von
dem Herrrn Gustav Tannenburg und dessen Frau Gemahlin
Emilie, geb. Heyder, an Kindesstatt angenommen werde, und
erwarte von ihm, daß er, ohne die ihm gegen uns obliegenden
Kindespflichten zu verleugnen, Alles aufbieten werde, den Wün-
schen seiner würdigen Adoptiveltern nachzukommen.
4.
Ich Karl Ebersberg nehme die Adoption mit der größten
Dankbarkeit an und verpflichte mich auf das feierlichste, allen
mir zukommenden Pflichten eines dankbaren und guten Sohnes.
zu genügen. ·
5.
Sämmtliche Kosten der Adoptirung tragen die Adoptanten.
Die Contrahenten unterzeichnen sämmtlich diesen Vertrag
in dreifacher Ausfertigung und entsagen allen demselben wider—
sprechenden Ausflüchten und Einreden, sie mögen Namen haben,
wie sie wollen.
Ort und Datum. N. N.
Siegel und Unterschriften.
102. Der Leibrentenvertrag.
Dieses ist der Vertrag, wodurch Jemand sich verpflichtet,
einem Anderen gegen den Empfang einer gewissen Summe auf
Lebenszeit eine gewisse jährliche Rente zu bezahlen. Die Leib-
rente kann auf die Lebenszeit Desjenigen, der dafür den Preis
hergibt, oder auf die Lebenszeit einer dritten Person, die zu
ihrem Genuß kein Recht hat, bestellt werden.
Diejenigen, welche überhaupt zu andern Vertragseingeh-
ungen fähig sind, sind es auch hierzu. Wer einen solchen Ver-
trag schließt, wird es mit äußerster Behutsamkeit thun, dabei
berechnen, ob die Jahresrente auch im Verhältniß zu dem
stehe, was man dafür empfängt, weil die Leibrente mehr betra-
gen muß, als die gewöhnlichen Zinsen des Kapitals; er wird