Full text: Der belehrende bayerische Sekretär.

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zu beachten, was oben bei den Titulaturen angeführt ist; ins— 
besondere gilt für die an Behörden einzureichenden Eingaben 
die oben der Hauptsache nach mitgetheilte Entschließung. 
Der Vortrag selbst muß klar und möglichst kurz enthalten: 
die Veranlassung der Eingabe, deren Begründung und die Bitte. 
Es ist in der Regel am zweckmäßigsten, sogleich, ohne weitern. 
Eingang, mit der Veranlassung zu beginnen, den Zweck der 
Vorstellung sodann anzudeuten, ihre Begründung, allenfalls nach 
Abtheilungen, folgen zu lassen und die Bitte anzufügen. 
Der Schluß kann Hoffnung und Vertrauen auf die Ge- 
währung aussprechen, oder auch nur in einer Empfehlungs- 
formel bestehen, z. B. bei einer Bittschrift an Se. Majestät: 
In allertiefster Ehrfurcht verharrt 
Eurer Kömogplichen Aasjestät. 
Die Unterschrift kommt bei Bitten an die allerhöchsten 
Personen, die Central= und Kreis-Stellen unten an den Rand 
der letzten beschriebenen Seite, rechts unmittelbar unter die 
Worte: 
allerunterthänigst treugehorsamster 
N. N 
ehrerbietigst gehorsomster 
N. N. 
Es gehört sich, daß die Anrede bei Eingaben an Se. 
Majestät und an Behörden mit hervorragender schöner Schrift 
(englische Schrift oder Kanzleischrift) geschrieben wird. Wer 
solcher Schrift nicht mächtig ist, nimmt einen Bogen mit darauf 
gedruckter Anrede, wie sie in Papierhandlungen, Buchdruckereien 2c. 
jetzt fast überall zu haben sind. Mit ebenso hervorragender 
Schrift schreiben Viele auch die im Vortrag vorkommenden 
Worte: EFure Königliche Majestät! Allerhöchstdieselben 
Könioliche Regiereno" Nothwendig ist dies jedoch nicht hin- 
gegen gilt es als hergebrachte Anstandsregel, in den Eingaben 
an Se. Majestät die Worte „allergnädigst, allerhuldvollst“ u. dgl., 
abweichend von der sonst üblichen Orthographie, mit großen An- 
fangsbuchstaben zu schreiben. Die Angabe des Orts und der 
Zeit erfolgt auf der ersten beschriebenen Seite rechts (bei Ein- 
gaben an Se. Mazjestät auf der letzten Seite unten links). Ist 
der Ort ein nicht sehr bekannter, so muß Gerichts= und Regier- 
ungsbezirk beigefügt werden, wenn dieses nicht schon in dem 
Betreff geschehen.
	        
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