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Beim Ableben des Vaters hat Konrad Sachs einer jeden
seiner Schwestern 6000 -. baar auszuzahlen; eines der Betten,
die sich der Vater laut Ziff. 4 vorbehält und der dritte Theil
des ihm vorbehaltenen Leinenzeugs fällt jerdem der drei Ge-
schwister zu; das kleine Haus (Ziff. 2) und den Hausrath des
Vaters erhält der Sohn.
8.
Wenn bei Lebzeiten des Vaters die TDochter sich ver-
heirathen, so erhält eine jede von ihrem Bruder als Aussteuer
400 J., zwei Kühe u. s. w., was an der laut Ziff. 7 von
ihrem Bruder zu leistenden Herauszahlung abgerechnet wird.
(Nun folgen noch mancherlei Nebenbestimmungen, die in der
Hauptsache den Auszug nicht ändern.)
Nachdem gegenwärtiger Vertrag abgeredet und niederge-
schrieben war, wurde er den sämmtlichen Interessenten vorge-
lesen, von ihnen genehmigt und mit dem Beisatz unterschrieben,
daß die notariellen und gerichtlichen Verlautbarungskosten von
dem Gutsübernehmer getragen werden.
So geschehen rc.
Unterschriften.
107. Der Schenkungsvertrag
ist der Vertrag, durch welchen der eine Contrahent (donator)
dem andern (donatarius) eine Sache aus Freigebigkeit, ohne
Entgelt, überläßt, also ohne hiezu verpflicht zu sein. Er
kann sowohl eine körperliche Sache, als eine unkörperliche, z. B.
eine Forderung, ein Recht 2c., betreffen. Eine Schenkung
wird eine einfache genannt, wenn sie ohne alle Bedingung ge-
macht wird; donatio Ssub modo heißt sie, wenn der Schenker
dem Beschenkten hinsichtlich der Verwendung des Gegenstandes
oder sonst eine Auflage macht.
Eine Schenkung erfolgt entweder auf den Fall des Tods.
des Schenkers und heißt dann Schenkung von Todes wegen
(donatio mortis causa), oder sie wird ohne diese Rücksicht ge-
macht und wird dann Schenkung unter Lebenden (donatio
inter vivos) genannt. Die erstere hat mehr die Natur eines
Vermächtnisses als eines Vertrags; sie bleibt, weil sie will-
kürlich zurückgenommen werden kann, bis zum Tode des
Schenkers zweifelhaft und wird kraftlos, wenn der Schenker